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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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spann sich ein heftiger Kampf zwischen den Agricultur-Jntere sinund den Gegnern des Getreide-Monopols; von zwei einge-brachten Bills wurde eine, wodurch die Ausfuhrprämien ganzaufgehoben und die Ausfuhr unter allen Umstanden gestattetwurde (beide Bestimmungen ohne allen praktischen Werth)durchgesetzt. Im folgenden Jahr erschien, nach den heftig-sten Debatten, unter großer Majorität in beiden Hausern dieberühmte Acte 55 Georg Hl C. 26, wodurch die Einfuhrfremden Getreides ganz verboten wurde, in so lange nicht derinnere Marktpreis 80 S. für den Quarter Weizen betrug, undjener von Roggen 53 S., von Gerste 40 S. und von Hafer26 S.; mit Ausnahme der Erzeugnisse der nordamericanischenBesitzungen, deren Einfuhr zu geringeren Preisen gestattet wurde.

Wiewohl dem Agricultur-Juteresse durch dieses Statutdie höchste bis dahin von der Gesetzgebung erlangte Begüimstigung gewahrt wnrde, so blieb dessen ungeachtet der Er-folg unter der Erwartung, indem die inneru Marktpreisesich nicht zu der Hohe erhoben, welche von den Urheberndes erwähnten Statuts als die nothwendig lohnenden Preisefür den Ackerbau angegeben wurden. Dasselbe wurde daherschon sieben Jahre nach seinem Erlasse wieder aufgehobenund das Gesetz vom Jahr 1822*) trat an seine Stelle.Man reducirte hiedurch die Gränzen der Einfuhr-Erlaubnißauf die innern Marktpreise von '70 S. für Weizen, 46 S^für Roggen, 35 S. für Gersten und 25 S. für Hafer;belegte aber zugleich die Einfuhr des erstem, wenn derMarktpreis zwischen 70 80 S. stand, noch mit einemEinfuhrzolle von 1'7 S. für die ersten drei Monate nachEröffnung des Marktes und von 12 S. spater; so die übri-gen Getrcibegattungcn nach Verhältnis). Allein auch diese,obgleich etwas gemilderten Bestimmungen zeigten sich nochimmer als überspannt, da, mit Ausnahme kleiner Quan-titäten Gerste, keine Getreide-Einfuhr während des Be-

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') 3 Georg IV C. so.