361
Derselben Bestimmung unterliegt
10) Seide hinsichtlich der Fahrzeuge; ferner darf eu-ropäische Seide nur in die Hafen von London, Dover oderDublin, je nach den Gegenden ihreö Ursprungs gebrachtwerden.
11) Schnupftabak darf nur in Schiffen von we-nigstens 120 Tonnen Last eingebracht werden und nur inKisten oder Ballen von 450 Pf. (der Ostindische wird inVerpackungen von 100 Pf. zugelassen) und in bestimmte,durch das Gesetz bezeichnete Seehafen.
12) Gebrannte Wasser unterliegen außer denEinfuhrbeschränkungen durch die Schifffahrtsgcsetze nochähnlichen besondcrn Vorschriften wie vorhergehende Artikel,daß dieselben nur in gcwiffcn Quantitäten (Fässern von we-nigstens 40 Gallons Gehalt) und in Schiffen von 70 Tou-ncnlast und danber eingeführt werden dürfen.
I') Die Besch ran kuug cu und Verbote der Aus-fuhr erstrecken sich auf nachstehende Artikel:
1) Spielkarten und Würfel dürfen nur dannausgeführt werden, wenn dieselben mit besonder» Zeichenauf den Paqneten für die Ausfuhr versehen, und fallssie nicht gestempelt sind, für diesen Zweck die Declaratioubei dem Zollamtc Sicherheitsleistung erfolgt.
2) Prohibirt ist die Ausfuhr von Uhrgehäusen oderZifferblättern aller Art ohne die zugehörigen Uhrwerke, wenndie Namen englischer Fabricanteu darauf gravirt sind ^).
>'l) Die Ausfuhr ist ferner verboten von Draht, Borte»,Franzcn, Stickereien, Bonllions und anderen Vortwirkerar-beiten, bestehend aus geringerem Metalle als Silber, oderans Kupfer, welches mehr als drei Pfenniggewichte Silberim Pfunde enthalt; eben so dergleichen Arbeiten, bei wel-chen geringere Metalle in Verbindung mit Gold und Silberverwendet worden.
*) Die Sorgfalt für das Interesse der Fabricanteu welche sichdurch diese Verfügung ausdrückt, ist unverkennbar.