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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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1) Kriegswaffe» und Kriegbedürfuisse überhaupt wer-den weder zur Einfuhr noch zur Auflagerung iu den öffent-lichen Hallen zugelassen, ausgenommen auf besondere könig-liche Licenzen und bloß für die Bedürfnisse des Staates.

2) Bücher. Die Einfuhr aller Bücher, welche imvereinigten Königreiche verfaßt, geschrieben und gedruckt,und im Auslände nachgedruckt worden, ist für die gesetzlicheDauer des den Autoreu zugestandenen Privilegiums (§. 11.)verboten.

Dasselbe Verbot trifft auch Sammlungen und Chresto-mathien, deren Inhalt zum größer» Theile solchen Büchernentnommen ist. Verboten sind ferner:

3) Falsche Münzen;

4) Spielkarten, welche nicht mit dem Namen und Wohn-orte der Fabricante» auf jedem Pakete bedruckt, oder mitNamen und Fabrikzeichen von im Königreiche licenzirteu Fa-brieanten versehen sind;

5) Rindvieh, Schafe und Schweine;

0) Uhren, welche nicht mit dem Namen und Wohnorteder Fabricamen bezeichnet, nicht vollständig mir allem inncrnund äußern Zugehör gefertigt, oder welche, obgleich fremdenUrsprungs , mit englischen Fabrikzeichen versehen sind.

7) Fische von fremden Fischereien und in fremden Schif-fen eingeführt; mit Ausnahme weniger Arten.

8) Für Haute aller Art sind Ermächtigungen der Regie-rung zu Einfuhrverboten in polizeilicher Beziehung gegeben, zurVermeidung von Ansteckungen contagibscr Krankheiten desViehes.

9) Die Einfuhr lederuer Hands ch u he ist beschränktauf Schiffe von 70 Tonnen Last und darüber; und darfnur in Päcken geschehen, wovon jeder wenigstens 100 Du-zend enthält*).

P Zur Vermeidung der Einsthwärzungen französischer Hand-schuhe in kleinen Parthien und auf kleinen Küstenfahrzeugen;die nämlichen Motive liegen den Bestimmungen unter Nro.iu,11 u. IS zu Grunde.