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Das brittischc Territorium Ostindiens, wie dasselbe bishervon der Compagnie besessen wurde, verbleibt bis zum 30 April1.854 mit allen damit verbundenen Rcgicrungsrechten und Pri-vilegien unter dem Gouvernement derselben, unter Beibehaltungder bisherigen Form der höheren Verwaltung, so wie des Ikosränk (loinrol als Anssichtsbehördc der Regierung; dagegen wirdalles reale und persönliche Eigenthum derselben nach dem Standvom 22 April 1834 der Krone einverleibt und von der Com-pagnie für den Dienst des indischen Gouvernements verwaltet.Die Compagnie begibt sich aller Ansprüche auf eignen Gewinnvon dieser Verwaltung, mit Ausnahme der Dividende ihres(auf 6,000,000 Pfd. St. liquidirtcn) Acticncapitals, welcheeben so wie ihre Schulden und übrigen Verbindlichkeiten auf dieindischen Territorial-Revenuen radicirt sind. Zugleich ist fürAblösung derselben ein Tilgungssond gebildet. Als Actien-dividende ist derselben noch fortwährend der Betrag von 10 Pfd.St. 10S. von IG» Pfd.St. Capital zugesichert; jedoch wurdedie Ablösung der Actien vom Jahr 1874 an vom Parlamentgegen Bezahlung von 200 Pfd. St. für jede 100 Pfd.St. Ac-ticncapital vorbehalten, und diese Ablösung haben die Eigenthü-mcr noch früher anzusprechen, insofern nämlich der Compagniedas Gouvernement der indischen Besitzungen nach Ablauf desbis zum Jahre 1854 verliehenen Privilegiums entzogen werdensollte.
Die sämmtlichcn Handelsprivilegien der Compagnie wur-den voin 22 April 1834 an für erloschen erklärt, dieselbe hatteihre eommerciellcn Geschäfte und Etablissements einzuziehen undihre Waarenvorräthc, insofern sie nicht zur indischen Regierunggehörig, unter der Aufsicht des kZo-n-ä ok dontool zu verkaufen.
Der gcsammtc Handelsverkehr nach Ostindien, so wie derchinesische und der Thcchandcl sind für alle brittischen Untcrlha-ncn freigegeben. Jeder eingcbornc Engländer hat das Recht,ohne irgend besondere Erlaubniß, zur See nach allen See-häfen und Plätzen des indischen Territoriums sich zu begebe»,Waarenhäuser zu errichten und daselbst sich niederzulassen; al-lein der Eintritt zu Land ist nur auf eingeholte Erlaubniß