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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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gierung ein ungeheures Territorium (nahe an 10V MillionenEinwohner fassend) mit allen Souveranitäts-Rechten, wah-rend eines vollen Jahrhunderts selbst ohne alle Controle,lange Zeit ohne Recognition für den Territorial-Besitz, undspäter gegen eine sehr geringe, größtentheils auch nichtflüssig gewordene Rente eingeräumt, welchen sie. endlich miteinem Handelsmonopole fast über einen ganzen Welitheil(der asiatische Landvcrkehr mit Europa ist dagegen kaum zuerwähnen) ausgestattet, und sich hiebe! selbst mit verschie-denen der wichtigsten eigenen Bedürfnisse von der Wirksam-keit der Compagnie abhängig gemacht hatte. Wenn da-her gleich, was außer dem Bereiche dieser Betrachtungenliegt, die ostindischc Handelscompagnie wesentlich zur Be-festigung der englischen Herrschaft in Indien beigetragen ha-ben mag, und abgesehen von der ferneren Frage, in wie weitdieses Ziel nicht auf andere Weise, ohne das große, derselbenauf Kosten der ersten Haudelsnation der Welt gebrachte Opferdes Handelsmonopols erreichbar gewesen wäre, so läßt sichdoch die nachtheilige Stellung der Compagnie, aus staats-wirthschaftlichem Gesichtspunkt, in ihrer höchst eigenthümlicheuund heterogenen Entwicklung als große policische und mercan-tilische Körperschaft nicht verkennen. Sie erscheint hier imsteten Kampfe mir Behauptung ihrer Herrschaft und ihrerMonopole begriffen, indem sie die Kosten der erstem mit denerrungenen Gcwinnsten der letzter» (wiewohl mir den Einkünfteneines großen Königreichs) nicht zu decken vermochte; durch ihrsireng geübtes Handelsmonopol die commerciellen und indu-striellen Interessen ihres Vaterlandes hemmend, und die innereEntwicklung und Production der von ihr beherrschten reich be-gabten Länder wegen eifersüchtiger Erschwerung europäischerNiederlassungen wenigstens nicht begünstigend. So tiefe Wur-

sjchten, schon durch die Zollgesetze, welche während des Bestehensder Handelsprivilegien der vstindischen Handelsgesellschaft der-selben durchaus nicht die Begünstigungen für die übrigen brit-tischen außereuropäischen Besitzungen, und überhaupt solchenur in sehr beschranktem Maße gewährten.