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einige ähnliche Verfügungen ihrer Vorfahren wieder ans nndbeschrankte die Beförderung der inländischen Schifffahrt bloßdarauf, die fremden Schiffe mit Abgaben zu belegen und denAnkauf von Fischen von fremden Fahrzeugen zu verbieten.Zugleich führte diese Königin die ersten, noch heute geltendenGrundbcstimmungen der Küstenschiffahrt ein. Das betref-fende Statut*) gebietet, daß auf keinem Fahrzeuge, vonwelchem ein Fremder Eigenthümer, Mitcigenrhümer oderSchiffsführcr scy, Waarcn oder Lebensmittel irgend einer Artvon einem brirtischcn Seehafen oder Ufer nach einem anderngeführt werden dürfen bei Verlust der Güter. Zugleich wurdegestattet, Körnerfrüchte aller Art (wenn sie gewisse Preise nichtüberstiegen) auf Fahrzeugen, welche ganz englischen Unter-rhanen gehören, auszuführen.
Mehrere ähnliche Verordnungen erfolgten unter Elisabethund Jacob k zur Ermunterung der Fischerei und englischenSchifffahrt, worunter auch das Verbot begriffen war, nieauf andern als brirtischcn Schiffen mit den überseeische» Plan-tarioncn zu verkehren.
Eines der Hauptdocumente der brittischen Schifffahrts-gesetze und das wichtigste Statut vor der Restauration ist dieberühmte SchifffahrtSacte (Navigation--Lot) vom 9 October1651. Sie ordnet an, daß keine Rohprodurre und Manu-facturwaaren oder Güter aller Art von den Welttheilen Asien,Africa und America und der zu denselben gehörigen Inseln,gleichviel ob von englischen Besitzungen herrührend' oder nicht,nach dem vereinigten Königreich oder irgend andern englischenBesitzungen, mir andern Fahrzeugen, als solchen, welche eng-lischen klnterthanen gehören und zum größten Theilc mit Eng-landern bemannt sind, verführt werden dürfen. Ferner:Europaische Güter aller Art sollen nur auf englischen Schiffennach den brittischen Besitzungen gebracht werden; mit Aus-nahme derjenigen Fahrzeuge, welche dem Lande des Ursprungs
s Elis. C. s.