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Die Gesellschaft trachtet vorzüglich solche Erfindungenzu begünstigen, welche von möglichst allgemeinstem Nutzen >und Gebrauch für daö ganze Publicum und zur unmittel-baren Anwendung geeignet sind; sie erklart sich daher andie Ertheilung ihrer ausgesetzten Preise nicht für gebunden,im Falle die Ausführung einer neuen Erfindung mit unver-hältnißmaßigem Aufwand an Kosten oder Arbeit verknüpft,daher nicht gemeinnützig genug, sondern für allgemeineVerbreitung zu beschrankt gefunden wird; sie behalt sich jedochvor, auch in solchen Fallen das Verdienst einer Erfindungoder Verbesserung nach Verhalrniß zu belohnen; gleich wie sie ^auch bei vorzüglichen und wichtigen Leistungen sich nicht aufden ausgesetzten Preis beschrankt, und überhaupt jede Mlt-rheilung, welche eine praktische, der Beförderung des öffenr-lichen Nutzens zusagende Tendenz darlegt, und nicht zuvorschon öffentlich bekannt war, mit einem entsprechenden An-erkenntniß belohnt und empfiehlt.
Alle Gegenstände jedoch, welche bereits von irgendeiner andern Gesellschaft eine Belohnung oder Ermunterungerhalten haben, oder auf welche ein Ersindnngspatent er-rheilt wurde, oder nachgesucht werden will, sind von denBelohnungen der Gesellschaft ausgeschlossen, indem dieselbe /ausdrücklich nur solche Erfindungen und Verbesserungen er-muntert, deren Nachahmung und Gebranch dem Publicumfrei und unbedingt überlassen wird. Wer daher von derGesellschaft eine Belohnung erhalten hat, verzichtet zugleichauf daS Recht für den nämlichen Gegenstand ein Patent zuerwerbe».
Wenn die Vorlage von Modellen als Bedingung inder Preisaufgabe enthalten ist, so sind dieselben nach derAushändigung des Preises Eigenthnm der Gesellschaft. Vonvorgelegten Producten einer neuen Erfindung werden Musterin den Sammlungen der Gesellschaft hinterlegt, deren Werthden Eigenthümern vergütet wird.
Die Mitglieder der Gesellschaft selbst, welche sich um