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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Ende des Jahres 1832 um 30 4» Proeent abgemindert;dermal sind sie wieder im Steigen begriffen.

Die Wochcnlohne stehen beiläufig:

Für einen Bergmann . .... 12 S.

Kohleuführcr . . 11 bis 12

Füller (für den Hochofen) 15 bis 1»

Frischer ...... 20

Puddlcr 20

Puddlersgehülfe ... 10

Walzer . . . . 18 bis 20

Gießer . . . . 10 bis 17

Etwas hoher stöhcn die Löhne in den Stahlhütten.

Das ganze Arbeiter-Personale erhalt außerdem seinenKohlcnbedarf gegen Bezahlung von 1 S. die Woche, wofürsie 3'/, Centner Kohlen erhalten.

Von den Arbeitern sind beiläufig '/» bis Theil Kin-der von 9 15 Jahren, meist die Kinder der Wcrklcutc,welche theils in den Gruben, thcils über Tags an den Hüttendie leichtern Arbeiten verrichten. Die Art und die Zeit ihrerBeschäftigung ist nicht beschwerend und unterliegt in keiner Hin-sicht den Einwürfen der in den spinnenden Manufacrurcn statt-findenden Verwendung der Kinder, auch sind sie weit besserbezahlt zu 3 bis 7 S. die Woche.

Die Arbeiter der Eisenwerke stehen im allgemeinen mdem vorthcilhasten Rufe der Ordnung und Nüchternheit. Sicsind meist Disscnters und gehören grvßcntheils einigen Sectenan, welche sich durch besondere Frömmigkeit und regelmäßigenKirchenbesuch auszeichnen.

§. 59-

Die englische Eisenmanufaetur ist durch bedeutende Ein-fuhrzölle auf fremdes Eisen geschützt, und einige Eiscnsortcn,welche dieselbe zur Fabrikation gewisser Artikel (besonders zw