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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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London und in mehreren Thcile» der Grafschaften Süsser undKen« kein neues Eisenwerk errichtet, auch kein Holz für Eisen-hütten verkohlt werden dürfe.

Inzwischen beschäftigte sich die Gesetzgebung späterhin imGegensätze mit der Behandlung anderer Industriezweige undnamentlich der Wollen-Manufaetur wenig mehr mit der gleichwichtigen Eiseufabrication, indem außer einer VerordnungCarls I von 1037, welche im Sinne der damaligen Aufsichts-principicn der Gewerbe die Stcmplung des Eisens durch kö-nigliche Aufseher (um schlechtes Eisen außer Handel zu setzen)vorschreibt, und die Ausfuhr dieses Metalls von besonderer kö-niglicher Bewilligung abhängig macht, keine weitern Verord-nungen, als einige wenige Bestimmungen über die Ein- undAusfuhrzölle, bis auf die neueste Zeit erschienen sind.

§. 57.

Die Besorgniß einer den Waldungen verderblichen Holz-evnsmntio» der sehr schwunghaft betriebenen Eisenwerke, welcheim Jahre 1709 gegen 200,000 Personen beschäftigten, ver-mehrte sich im Anfange des vorigen Jahrhunderts und in derParlamentssitzung jenes Jahres wurden Petitionen mit derAngabe eingereicht, daß die Zerstörung der Waldungen in denGrafschaften Warwiek, Stafford, Woreestcr, Hereford, Mommouth, Glouecster und Salop über alle Vorstellung gehe.Dieser Beschwerden und der zunehmenden Thenerung des Holzesungeachtet fand die schon weit früher von Lord Dudley Hgemachte Entdeckung, Eisen mit Steinkohlen zu schmel-zen, noch immer keinen Eingang und erst gegen die Mitte

ck Schon in dem bekannten Statut oi Jacob t C. 5, wodurchdie unbeschränkten Monopole aufgehoben worden, ist das anpord Digb» auf unbestimmte Zeit verliehene Privilegium desEiseuschmelz-Processes mit Steinkohle von der Aushebung derMonopolien ausgenommen. Dessen ungeachtet scheint dasselbegar keine Folge gehabt zu haben.

Kleinschrod's commcrc. Gesehgeb. Grvgbrir. 1 /