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Die bereits in den Handel übergegangenen Tücher sindkeiner weiter» Centrale mehr unterworfen. Dagegen hat jederKaufer das Recht, wenn Verdacht eines Betruges obwaltet, in»ucrhalb 40 Tagen nach Empfang des Tuchstücks dasselbe nicbtüber eine Stunde lang in kaltem Wasser zu netzen, dann dienämliche Zeit hindurch zun« Trocknen auszubreiten und hieraufvon einem Scarcher messen zu lassen, welcher nach dein Maßeder durch dieses Verfahren bewirkten Verkürzung des Stückesim Vergleich des Stempels den Fall entscheidet.
Berufungen sind in allen Fällen der Ausübung dieser Be-stimmungen an die Quarter-Sessions gestattet.
Das jüngste Statut über die so eben angegebenen Vor-schriften gewährt zugleich dem Arbeiter in Wvllcnmanufactu-rcn ein bcsondircs Privilegium *). Jeder, welcher in irgendeinem Zweige der Wollenmanufactnr als Lehrling gedient, odergesetzlich zur Ausübung solcher Gewerbe berechtigt ist, darf mitseiner Familie allenthalben in jeder Stadt (mit Ausnahme derCitp von London) sich niederlassen, und entweder ein Wollen-Gewerbe oder auch jedes andere, welches er zu treiben ver-mag, frei und ungestört ausüben, und von diesem Platz seinerNiederlassung soll derselbe durch kein bestehendes Gesetz ver-trieben werden können, so lange er sein Gewerbe ausübt, aus-genommen, wenn er in anderer Weise Gesetzesübertretungensich zu Schulden kommen läßt.
Der Schutz der englischen Wollenmanufaetur endlich ge-gen die Concurrcnz fremder Wollenwaarcn, welcher in frühe-ren Zeiten in unbedingter Prohibition fast aller Artikel diesesZweiges bestanden hatte, beschränkte sich in neuerer Zeit aufdie Belegung derselben mit Einfuhrzöllen, welche wechselndenBestimmungen unterlagen und gegenwärtig (1835) aus 20Proccnt des Wcrthcs von Tüchern und 15 Proccnt Werthvon kleineren Wollenartikcln verschiedener Art festgesetzt sind.
H 4g Georg III c. tag. Dieses Privilegium hat durch dieMunicipal-Reform deö Jahres I3Z5 seine Bedeutung ver-loren.
Klcinschrod'» commerc, Geschg«b. Grübelt. 14