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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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wollcnwaaren im Jnlande ganz, bci Strafe von 5 Pf. St»zu verbieten. *)

Nur mit Leinengarn gemischte Stoffe waren von diesemVerbot ausgenommen. Jndcß wurde dicß Verbot schon 7Jahre später dahin mvdificirt, daß das Tragen solcher farbi-ger Baumwollenstvffe, welche aus im Jnlande gesponnenemGarn verfertigt und im Jnlande gefärbt waren, wieder er-laubt wurde. Das Einfuhrverbot der osiindischcn gefärbte»Baumwollcnzcuge wurde beibehalten bis zum Jahre 1814, fürandere Baumwollenstvffe folgten sich sehr abwechselnde Zollsätzevon 20 bis zu 40 Proccnt des Werthcs.

Die Einfuhr der rohen Baumwolle wurde in der letztenHälfte des verflossenen Jahrhunderts für solche, welche ausbrittischcn Besitzungen herrührte und mit brittischcn Schiffeneingeführt wurde, thcils ganz befreit und nur fremde mit un-bedeutenden Zollen belegt; allein am Ende desselben stiegen dieEinfuhrzölle (um die Einnahme wegen der großen Kricgsko-sicn zu vermehren) bedeutend und waren sehr verschieden jenach den Ländern der Ausfuhr in Hinsicht auf andere Com-mercialverhältuiffe und Verträge. **)

Gegenwärtig beträgt der Einfuhrzoll von roher Baum-wolle:

H aus irgend einer brittischcn Besitzung

vom Ccutucr .... 4 D.

l,) aus fremden Gegenden . . 2 S. 11Baumwollcnwaarcn sind überhaupt mit 20 Proccntdes Wcrthes in der Einfuhr besteuert.

§. 38.

Zur Bezeichnung des gegenwärtigen Umfanges der Baum-

7 Georg I Cap. 7.

Die Bamnwolleneinfnhr der ostindischen Compaguie warmehrere Jahre im Anfange des gegenwärtigen Jahrhundertssogar mit 4: Procent des Werthes besteuert; jene der brit-tischcn Colouien in America mit fremde mit '7°.