19K
einen Theil der crwcrblvscn Arbeiter rettend aufnehmen unddem Ucbcrrcst die Möglichkeit gewährt wird, durch Auswan-derung in ferne Wcltthcilc ihr Leben zu fristen. Die Kata-strophe selbst scheint uns unvermeidlich, und sie wird außerdem schmerzlichen Drucke für die Arbeiter noch die Lehre ent-halten, daß, gleichwie eine Universalhcrrschaft in politischerBeziehung, auch ein den Weltmarkt beherrschendes Fabrikmo-nopol, eine ephemere Erscheinung ist.
Z. 37.
Der legislative Theil für Vaumwollcnmanufactur unter-scheidet sich in Ansehung der Principicn, welche die Gesetzge-bung zu ihrem Schutz in Anwendung brachte, nicht vonjenen für andere Industriezweige. Sie ist die jüngste der gro-ßen Manufacturen des Webstuhls; jene in Wolle, Leinwandund Seide waren langst in großer Entwicklung begriffen, alsdie englische Bauinwollcnweberei begann mit einigem Glückegegen die indischen Erzeugnisse in die Schranken zu treten.
Erst am Ende des I7ten Jahrhunderts »ahm die Gesetz-gebung Notiz hicvon und begann mit einem Einfuhrzoll aufindische rohe Calicos, und mit dem Einfuhrverbote der ge-druckten.
Inzwischen machte die Calicodrnckerci im Jnlande schonbedeutende Fortschritte und der Gebrauch der gefärbte» Baum-wollcnwaaren wurde so allgemein, daß die Tuch- und Seiden-wcbcr sich sehr dadurch beeinträchtigt fanden, und große Nothunter denselben entstand, welche endlich bedeutende Unruhenund offene Tumulte der Weber in London und andern Ortenherbeiführte. Das Parlament fand sich dadurch 1721 bewo-gen, zum Schutz der erster» das Tragen der gefärbten Baum-
*) Seit mehreren Jahren schon besteht unter den Arbeltern derschottischen Vaumwollenmanufactnren ein Auswanderungs-vcrein, durch welchen bereits eine ziemlich große Anzahl Ar-beiter nach den überseeischen Besitzungen Englands oder and-rer entlegner Länder gebracht wiidde.