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und jedermann kann Brod backen aus Weizen, Gerste, Rog-gen, Hafer, Buchweizen, Wclschkorn, Erbsen, Bohnen,Reis oder Kartoffeln mit den erforderlichen Ausätzen von Salz,Wasser, Eiern, Milch, Hefe, wie er es für gut findet. Al-lein die Beimischung von Alaun und andern schädlichen Stof-fen ist bei 20 Pf. St. oder sechsmonatlichcr Einkerkerungverboten; außerdem wird der Name des Verfälschers durchdie Zeitungen bekannt gemacht. *)
Um daher Betrug leichter zu entdecke», und das Publi-cum beim Brodhandcl in Ansehung der Stoffe, aus denenes besteht, mehr zu sichern, ist vorgeschrieben, daß jedes Brodwelches aus andern Stoffen als Weizenmehl besteht, miteinem großen lVl smixssth bezeichnet seyn müsse. Magristrats-pcrsoncn oder Friedensrichter haben das Recht, bei Tage jedeBäckerei, Mehlhandlung und Mühle zu visitircn, zu ihremBeistände andere Bäcker - oder Müllcrmcistcr beizuziehen, undnach verbotenen Ingredienzien zu forschen, welche, wennsich solche vorfinden, der Disposition der Obrigkeit an-hcim fallen. Jede Widersetzlichkeit gegen solche Visitationwird mit 10 Pf. St. bestraft. Wenn ein Bäcker beweisenkann, daß seine Diener solche Verfälschungen verübt haben,so werden diese außer der Bestrafung zum Schadenersatz anihre Dienstherren angehalten.
Alles dem öffentlichen Verkehr ausgesetzte Brod von jederBeschaffenheit muß dem Gewicht nach verkauft werden,daher Waage und Gewichte unter bestimmten Strafen in kei-nem Brodladcn fehlen dürfen. Jeder Gcwichtsabgang an ver-käuflichem Brode von bestimmter Große wird mit 10 S. fürdie fehlende Unze bestraft, aber der Verkäufer haftet hiefürnur, wenn es innerhalb der ersten 24 St. nach dem Backen
Privilegien der städtischen und gewerblichen Corporationen, wo-selbst solche vorhanden waren. Der Municipalreformact be-wirkte nunmehr die unbedingte Freigebung.P Brodverfälschung durch schädliche Stoffe ist auch im commonvorgesehen.