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gm der Freigebung des Bierdetailverkaufes. Hiezu ist nun-mehr bloß die Losung eines Liccnzschcincs erforderlich gegenZahlung einer jährlichen Abgabe von Z Pf. St. und gegenSicherheitsleistung von 20 Pf. St. für etwa zu verhängendeGeldstrafen bei polizeilichen Ucbcrtrctungcn. Die Acte 4 und 5Wilh. IV C. 85 hat die Bestimmung beigefügt, daß mit derLösung des Licenzschcines (bei den Aecisebcamtcn) ein Sitten-zcugniß des Ansuchcrs, von wenigstens sechs unparteiischenund hochbesteuerten Einwohnern der Nachbarschaft unterzeich,nct, mit vorgelegt werden muß. Genaue Vorschriften beste,hen in polizeilicher Hinsicht über das Bicrschcnten; inzwischenhaben sich in jüngster Zeit gegen die Frcigcbung derselbenzahlreiche Stimmen erhoben, indem dadurch die Trunkenheitbefördert werde, und das Parlament hat seine Aufmerksamkeitauf diesen Gegenstand gerichtet.
Die Brodbäckcreien und Mahlmühlcn uuterlie,gen so zahlreichen Verordnungen, daß man mit dem vollstän-digen Inhalt der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, derVorschriften über das gerichtliche Verfahren, der Tartabcllcnund Formularim füglich einen mäßigen Octavband zu füllenvermöchte. Wir vcrfuchen es daher, mit wenigen Worten nurdie Grundzüge der gesetzlichen Behandlung dieses Gcwcrbs-zwciges darzulegen. *)
Dieselbe zerfällt in zwei Hauptabtheilungcn:
nämlich die Gesetze für jene Districtc des Landes, in wel-chen eine Brodtarc, und in jenen, woselbst keine besteht. Zuden letztem Bezirken, in welchen die Brodtarc aufgehobenist,**) gehört London mit einem Umkreise von 10 Meilenvon dem Börscngebäude aus gemessen.
I) In den Districten ohne Brodrare ist dieBrodbäckerci und der Brodhandcl durchaus freigegeben,***)
H Die wichtigsten Verordnungen sind: ss Georg III C- Ii»;ss Georg Itl C. so; s Georg IV C. i»; 2 u. s Georg IVC. so.
*') Durch ss Georg III C. 09.
***) Jedoch unter bisherigem Vorbehalt der altern Rechte und