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Großbritanniens Gesetzgebung über Gewerbe, Handel und innere Communicationsmittel : mit mehreren Tabellen
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Verträge, welche eine Finning und Erhöhung der Preisefür diese Artikel beabsichtigen, sind null und nichtig.

Als Ermunterung der Landwirthschaft sind jene Ziegel,welche zu Wasserabzügcn für die Entwässerung feuchten Bo-dens (clouining) dienen, und zu diesem Zweck mit Falzen,zum Zusammensetzen einer vierkantigen Rinne versehen werden,von allen Abgaben befreit.

Brauereien.

Bierbrauer und Biervcrkäufcr dürfen zur Hervorbringungeiner dunkeln Farbe des Bieres sich keiner andern Ingredien-zien bedienen, als des braunen, gcschrotcncn oder ungcschro-tencn Malzes.

Der Gebrauch von Juckerhefe, Honig, Süßholz, Vitriol,Ouassia, (looulus innige, Paradicskörncrn, Pfeffer und Opiumals Ersatz von Malz und Hopfen ist bei 200 Pf. St. Geld-strafe und Confiscation der Waarc und Geschirre verboten; *)und 500 Pf. St. Strafe trifft den Drvguistcn, welcher solcheIngredienzien dem Brauer geliefert hat. Die Verführungund der Verkauf des Bieres darf nur in geaichten Fässernvon bestimmten Dimensionen, deren Fassungsranm genau be-zeichnet ist, statt finden.

Die Preise des Bieres und Ale von bestimmter Stärkefür die Brauereien, sind genau rcgulirt (Biersatz). Bierc vongeringerer Beschaffenheit (talzlo-bvei) müssen in abgesonder-ten Kellern aufbewahrt und in Fässern mit einer bcsondern,sichtbaren Bezeichnung verführt werden. Das Vermischen ver-schiedener Biere in Fässern ist streng untersagt.

Im Jahre 1830 erfolgten zwei neue Statuten über die-sen Gewcrbszwcig. **) Durch das erste derselben wurde dieConsumtionsauflagc (Isxoiüo) auf Bier, Ale und Cid erin Großbritannien (mit Ausnahme der Localabgabcn in eini-

wird stets wegen der größern Haltbarkeit Steinkohlenasche zu-gesetzt.

P 5k Georg III Cap. 58.

i Wilh. IV Cap. 51 er 64.

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