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sessiouisien und Künstler in Gewerben und Manufakturen zurAuswanderung zu verführen, in neuerer Zeit ganz aufgehoben.*)Daher gegenwärtig kein Ausländer gesetzlich gehindert ist, sichin England tüchtige Mechaniker und Werkmeister für Fabrikenzu verschaffen.
S- 18.
In Ansehung der besondcrn Statuten und Verordnungenüber einzelne Gewerbe mögen nur die wichtigsten derselbenhier eine Stelle finden, um den Geist dieses Zweiges der Heu'tigcn Gesetzgebung naher zu bezeichnen, wobei jedoch die zahl-reichen Vorschriften für einige Gewerbe, welche bloß zumZwecke der Controle der darauf haftenden inncrn Abgabenbestehen, hier unberührt bleiben. Eben so werden die wenigennoch dermal geltenden Statuten über die größeren Manufacturen, namentlich die Baumwollen - und Wollcnmanufacturen,bei den Bemerkungen über den Manufactnrbetrieb erwähntwerden.
Backsteine und Dachziegel.
Für die zum Verkaufe verfertigten Backsteine und Ziegelsind die Dimensionen genau vorgeschrieben. Erstere müssenim gebrannten Zustande 8/- Zoll Länge, 2'/- Zoll Dicke und4 Zoll Breite haben; letztere wenigstens 13'/, Zoll Länge, 9'/,Zoll Breite und einen halben Zoll Dicke. Abweichungen vondieser Vorschrift sind mit beträchtlichen Geldstrafen belegt,und der Verkäufer verliert das Recht auf Zahlung, wenngleich die Waare abgeliefert und gebraucht ist. Die Siebe,mit welchen die Steinkohlcnasche für die Fabrication gesiebtwird, dürfen nicht über Zoll weit se»n. ***)
5 Georg IV C. S7.
**) i/ Georg III C. 42. Die erste Verordnung über diesen Fa-bricationszweig ist schon von Eduard IV (l7 b!,8v. IV C. 4),welche unter andern genaue Vorschriften über die Bereitungder Ziegelerde enthält.
) Den gebrannten Waaren dieser Gattung, so auch den Cap-seln bei der Fabrication von Porcellain, Steingut u. s. w.