96
hatte bewiese», daß dasselbe gegen die Bildung solcher Associa-tionen einerseits nicht schützte und andrerseits denselben einennm so wildern Charakter gab, indem cS sie zu verbrecherischenVerbindungen stempelte, wodurch die Mitglieder sich gewisser-maßen von selbst gleich anfangs außer dem Gesetz erklärten.Die neuem Unruhen fanden ihre Entstehung theils in tiefernmit den Factories-Spstemen innig zusammenhängenden Ursachenwovon unten bei Betrachtung der Manufacturcn einiges Nä-here angedeutet werden wird, theils in äußern Aufreizungenpolitischer Ruhestörer.
Außer den allgemeinen Gesetzen über die Verhältnisse derArbeiter und Meister bestehen noch mehrere besondere Statutenüber die Hülfsarbciter in einzelnen Gewerbszweigen, besondershinsichtlich der Uhrmacher, Tuchmacher, Baumwollenweber,Lederarbeiter, Papicrfabrikanten, der Schuhmacher, Schneider,Färber, Seifensieder, Wollenkämmer, Garnspinner und Sci-dcnwcber. Sie haben durchaus zum Zweck, Entwendungenvon Materialien zu verhindern, indem deren Verkauf durchsolche Arbeiter, Unterschlagungen und Vcrhehlungen mit sehrstrengen Strafen belegt sind; serner dem im Stichlassen ange-fangener Arbeite» vor ihrer Vollendung, endlich den »»erlaub-ten Verbindungen einzelner Arbeiterklassen zu begegnen.
Viele dieser Vorschriften sind inzwischen, wiewohl gesetz-lich noch in Kraft, durch den großen Umschwung der Mann-facturcn, besonders der Arbeiten des Webstuhls, gegenwärtignur noch von sehr untergeordnetem Interesse, indem die Ver-richtungen der Hülfsarbeiter im früheren einfachen Gcweibs-bctriebe aus ihren Händen an die Maschinen übergegangen,die einzelnen Manipulationen zu einem großen Ganzen ver-einigt worden sind, und die Arbeiter hiebet ganz andere Be-schäftigungen erhalten haben, die Möglichkeit einer Unterschla-gung von Material aber durch die Fabrikeinrichtungen theilsganz unmöglich gemacht, theils sehr erschwert wurde.
§. 17.
Die fernem allgemeinen Gesetze für Gewerbswesen beab-