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big das zeitweise gesetzliche Monopol für eine neue Erfindungvom vorzüglichsten Werthc scyn, gleichwie auch Patente inder Regel nirgend mit mehr Gewinn, als in England, umge-setzt und vcrwcrthet werden können; scy es durch den Ver-kauf des Patentes an und für sich, oder durch die Verleihungdes Gebrauches gegen bestimmte Abgabe (lüoeiico unsim- limPatent). Allein den oben erwähnten neuesten Verbesse-rungen ungeachtet, scheinen noch stets einige wesentliche Gebre-chen des englischen Patentwesens und seiner Behandlung vorden Gerichten obzuwalten. Kein gesetzliches Schutz bestehtfür eine neue Erfindung wahrend ihrer ersten Entstehung undnothwcndigcn Ausbildung vor der Erlangung eines Patents.Wird die Erfindung, sey es durch jeden Zufall, ohne irgendein Juthun ihres Urhebers vor der Ausfertigung des Patentesbekannt, oder zeigt die eingereichte Spccification die mindesteAbweichung von dem, was die Verleihung besagt, so ist dasPatent und das Eigcnthum der ersten Erfindung unwiderbring-lich verloren. Ist aber auch das Patent an und für sichgut, aber die Erfindung selbst weiterer Verbesserungen fähig,und bedürftig, so ist der Inhaber, um sein Eigenthum zu be-
laub am schnellsten und am besten, und verhältnismäßig aucham wohlfeilsten (wegen der großen Sicherheit aller technischenOperationen) geleistet.
Als Beispiel dieses Verfahrens und dessen Gewinn möge Fol-gendes dienen: Mr. Daniell, einWollentuchfabricant, hattedaö Verfahren erfunden, den Tuchern nach ihrer Vollendungdurch eine eigenthümliche Behandlung mit heißem Wasser ei-nen vorzüglichen Lustre zu geben, wodurch sich der Vcrkaufs-wcrth des Tuches je nach Verschiedenheit seiner Qualität von2 bis z S. Werth auf den Aard erhöhte, während die Kostenseines Verfahrens sich nur auf t Pennp beliefen. Der Erfin-der nahm hierauf ein Patent und gab andern TuchfabrikenLicenzen zur Nachahmung seines Verfahrens gegen eine Ab-gabe von 2 D. für den Uard; da dasselbe bald allgemein nach-geahmt wurde, so bezog der Patentinhaber für die Zeit seinesPatentes von jedem Yard fabricirten Tuches, in ganz England,eine Abgabe von 2 D., d. i. eine ungeheure Einnahme,