so
welche in altern Zeiten, dieser Bestimmungen ungeachtet undunter den mangelhaften Einrichtungen der Gerichtshöfe, imUcbcrmaße verliehen wurden, und namentlich in der Regie-rungsperiodc der Elisabeth ganze Bande ihrer Verordnungenfüllen, indem der Grundsatz mit Glück durchgeführt wurde,daß vor den Gerichten keine Verleihung gelten könne, welcheeinen monopolisirenden Charakter, sc» es mm für die AusÜbung irgend eines Gewerbszwciges überhaupt, oder innerhalbeines gewissen Bezirkes, an sich trägt. Nicht minder wirktediese Ucbung des common I-nv auf die allmähliche Abschaf-fung der Monopvlien der Krone, wovon sich bis auf die heu-tige Zeit nur eines, nämlich die Verwaltung der Posten, we-gen der großen Wichtigkeit dieser Anstalt für den Verkehr,und bei allgemein anerkannter Nothwendigkcit ihrer Stellungunter die öffentliche Autorität, wiewohl durch zahlreiche Par-lamentsacten geregelt, und in ihren Taren bestimmt, erhal-ten hat.
§. 6.
Im Einklang mit diesen Grundgesetzen der Nation undden Principien d Gerichtshöfe stehen die Ansichten der vor-züglichsten staatswirthschaftlichen Schriftsteller. Die Erfah-rung aller Orte, wird in dieser Beziehung angeführt, habehinreichend dargcthan, daß jedes direete Eingreifen der Gescssgebung in irgend einen Zweig ehrlichen Erwerbes, durch Ver-bote, Beschränkungen, oder Ermunterung des einen auf Ko-sten eines andern, scy es nun in der Agrieultur, in den Ge^werben oder im Handel, die Fortschritte des allgemeinen Wohl-standes nur gehindert habe, und daß die beste Politik desGesetzgebers nur darin bestehen könne, die inländische Betrieb-samkeit nicht beschränken oder reguliren zu wollen, sondernsich mit dem einfachen Schutze derselben gegen Betrug oderThvrheit zu begnügen. Bei völlig ungehinderter Concurrenz
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