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In allen, in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Fäl-len, wo eine gemeinsame Beschlußnahme der Direktion und desAdministrations-Rathes erforderlich ist, führt der Präsident des letz-tern den Borsitz, und die Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-glieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme desPräsidenten überwiegend. (Pr. Art. 46, 60.)
Z. 33. Der Administrations-Rath kann gegen den Antrag desDirektors die Berufung einer außerordentlichen General-Versamm-lung beschließen, und soll der Direktor diesem Beschlüsse, zu des-sen Gültigkeit jedoch eine Majorität von zwölf") Stimmen erfor-derlich ist, Folge geben. (Pr. Art. 62.)
§. 34. Die General-Versammlung hört den Jahresberichtdes Direktors über die Lage und den Gang des Geschäfts, nimmtEinsicht von der, durch den Administrations-Rath geprüften undvon dem Präsident vorzulegenden Bilanz, und stimmt über dievon der Direktion im voraus angekündigten Anträge ab.
Anträge, welche von Seiten des Administrations-Rathes odereinzelner Aktionäre vorgelegt werden sollen, müssen der Direktionvierzehn Tage vorher mitgetheilt worden sein. (Pr. Art. 23, 36,61.)
§. 35. Außer den in den ZH. 10, 17, und 34 der Gene-ral-Versammlung zugewiesenen Funktionen, steht ihr der allei-nige Beschluß zu:u) über die Vermehrung des Gesellschafts-Kapitals durch Aus-gabe neuer Aktien, und solche Anleihen, welche stärker sind alsdie im Art. 31 gedachten °);
Ii) über wesentliche Veränderungen in der Richtungslinie der
Hauptbahn;c) über die Anlage von Zweigbahnen ");ll) über abändernde Bestimmungen der Statuten, welche letzte-ren jedoch nur durch eine Majorität von Dreivierteln der ver-
n) Die vorgeschlagene Zahl sechszehn ward in zwölf durch die General-Ver-ammlung verändert.
o) Die Worte: „und solche gedachten" wurden von der General-
Versammlung dem Projekte hinzugefügt.
>,) Diese in dem Projekte der Direktion und dem Administrations-Rathenach der Bemerkung zu H. 36 vorbehalteue Bestimmung behielt die General-Versammlung sich selbst vor.