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Er wählt jährlich einen Präsidenten aus seiner Mitte undversammelt sich auf dessen, drei Wochen vorher zu erlassende,Einladungen regelmäßig alle drei Monate in Köln. (Pr. Art.59 — 62.)
§. 23. Er hört den Quartal-Bericht des Direktors über dieLage des Geschäfts, prüft die nach Ablauf jedes Jahres abzu-schließende Bilanz und ertheilt die Dccharge darüber. (Pr. Art.61, 62.)
Z. 29. Er kann in den jedesmaligen Sitzungenalle, die Lage des Geschäfts betreffende, Aufschlüsse fordern, undist die Direktion gehalten, solche zu geben.
Er beschließt über die, von der Direktion seiner Entschei-dung vorgelegten Angelegenheiten, und ist verpflichtet, derselbensein Gutachten, wo es verlangt wird, zu ertheilen. (Pr. Art. 61, 62.)
§. 30. Nachdem die Genehmigung der Statuten unddie definitive Ertheilung der Konzession erfolgt ist, entschei-det der Administrations-Nath gemeinschaftlich mit der Direktionüber den Beginn des Baues und über nothwendig erscheinendeAbweichungen von der, in dem konzessionirten ^) Plane angenom-menen, Richtungslinie der Bahn, so wie auch über^) die Ueber-nahmc von Personen- und Waaren-Transporten für Rechnungder Gesellschaft. (Pr. Art. 1, 46, 61.)
Z. 31. Halt die Direktion die Vergrößerung des Fonds fürnothwendig, so kann die Aufnahme einer Anleihe, doch höchstensbis zum Belaufe von zehn Prozent des Aktien-Kapitals ">), durchden Administrations-Rath und die Direktion gemeinschaftlich beschlos-sen und ausgeführt werden. (Pr. Art. 22, 61.)
Z. 32. Der Administrations-Rath faßt seine Beschlüsse nachStimmenmehrheit und bei Anwesenheit von wenigstens acht Mit-gliedern.
k) Die General-Versammlung verwandelte das in dem Statuten-Projektenthaltene Wort: „vorliegenden" in: „konzesstonirten eine Folgerung derAbänderung des K. 2.
I) Die General-Versammlung strich aus dem Projekte die Worte: „dieAnlage von Zweigbahnen und".
w) Die Worte: „doch höchstens Aktien-Kapitals" wurden in der
General-Versammlung dem Statuten-Projekte hinzugefügt.