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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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trctcncn Stimmen beschlossen werden können. (Pr. Art. 2t,25, 61.)

Z. 36. Das Protokoll der Verhandlungen der General-Ver-sammlung wird von dem Präsidenten, dem Direktor, dem Proto-koll-Führer, den beiden Skrutatoren und von noch vier Aktionärenunterzeichnet. (Pr fehlt.)

§. 37. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer, fürdiesen Zweck besonders berufenen General-Versammlung aller Ak-tionäre, wobei jede Aktie eine Stimme haben soll, mit einer Majo-rität von Dreivierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.(Pr. Art. 26.)