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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
Entstehung
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Anhang.

Statuten

der

Preußisch - Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft.

Nach der am 5. April 1836 vollzogenen notariellen Urkunde.

Anmerkung. Am Schlüsse der Artikel oder Absätze wird auf die Para-graphen der Statuten der Rheinischen (Kölnischen) Eisenbahngesellschaftverwiesen, wo die analoge Bestimmung nachzusehen ist. Der BuchstabeK. ist als Merkmal der Hinwcisung vorgesetzt. Wenn eine analogeBestimmung in den Statuten der Kölnischen Gesellschaft nicht vorhandenist, so wird dicß durch das Wort! fehlt angegeben.

Erster Titel.

Bestimmungen über die Bildung, den Zweck und dasKapital der Gesellschaft, nebst allgemeinen hieraufsich beziehenden Bestimmungen. ,

§- 1.

Zweck.

Art. 1. ^ie Gesellschaft baut eine Eisenbahn von derbelgischen Granze, unsern von Eupen anfangend, nach Aachenund von da nach Köln, und zwar über Düren, insofern dasletztere von der Staatsregicrung für zweckmäßig erkannt wird °).(K. §Z. 1, 2, 30.)

a) Die Staatsregicrung hat die Linie über Aachen und Düren geneh-migt. Die Plane zu derselben sind auf Betreiben der Behörden dieser Städte,nicht der Direktion der Kölnischen Gesellschaft, entworfen. Der Plan der mitdieser Linie in Verbindung stehenden Zweigbahn nach Eupen rührt von der Di-rektion der Preußisch-Rheinischen Gesellschaft her.