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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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bedarf jedoch der Bestätigung des Administrations-Rathes, derzugleich die Höhe der von ihm zu leistenden Kaution bestimmt.(Pr. Art. 44 43, 50 52.)

§. 23. Dritten Personen gegenüber vertritt die Direktiondie Gesellschaft, namentlich auch bei allen Verhandlungen mitStaats- und Gemeinde-Behörden, und bei Abschließung von Ver-tragen, die Erwerbung und Veräußerung von Mobilar- undImmobilar-Eigenthum, die Lieferung von Gegenständen, oder Lei-stung von Arbeiten für die Gesellschaft betreffend. Sie bestelltund entläßt die Beamten der Gesellschaft und fixirt deren Be-soldung.

Sie stellt ferner, unter Zustimmung des Administrations-Ra-thes, den Tarif des Wegegeldes und entstehenden Falls der Per-sonen- und Waaren-Frachten fest. (Pr. Art. 44 48.)

Z. 24. Die Direktion versammelt sich auf die Einladungund unter dem Vorsitze des Direktors, wenigstens einmal in je-der Woche.

Um einen gültigen Beschluß zu fassen, ist die Anwesenheitvon wenigstens drei Mitgliedern erforderlich.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors.

Der Direktor kann in allen wichtigen Fällen, selbst nachgenommenem Beschlüsse, auf die Zuziehung des Administrations-Rathes bestehen.

Der Direktor ist ebenfalls befugt, in dringenden Fällen dieGeneral-Versammlung außergewöhnlich zu berufen. (Pr. Art.42, 43, 50.)

Z. 25. Mit Ausnahme der Verträge und Kassen-Disposi-tionen, welche von zwei Mitgliedern der Direktion mit unter-zeichnet sein sollen, fertigt der Direktor alle Skripturen aus.(Pr. Art. 48, 50.)

§. 26. In Krankheits- oder Verhinderungsfällen überträgtder Direktor seine Funktionen einem Direktorial-Rathc. Im Un-terlassungsfalle wählen die Direktorial-Räthe den Stellvertreter ausihrer Mitte. (Pr. Art. 50 52.)

§. 27. Der Administrations-Rath vertritt die Gesellschaft derDirektion gegenüber und wacht über die Handhabung derStatuten.