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tretenden Mitglider, welche das Dienstalter oder bei gleichemDienstalter das Loos bestimmt, sind wieder wahlbar.
Scheiden Mitglieder im Laufe des Jahres aus oder lehnenAktionäre die auf sie gefallene Wahl, nachdem die General-Ver-sammlung sich schon getrennt hat, ab, so ergänzt der Admini-strations-Rath sich durch eigene Wahl. (Pr. Art. 58.)
Z. 19. Der Administrations - Rath wählt mit absoluterStimmenmehrheit einen Direktor und vier Direktorial-Räthe, welchedie Direktion der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft bilden. —Sie müssen in Köln wohnen, und wenn sie nicht Aktionäre sind,oder weniger als zehn Aktien besitzen, deren zehn erwerben, welche,für die Zeit der Amtsführung, deponirt und außer Cours gesetztwerden. (Pr. Art. 38, 39, 41, 50.)
Z. 20. Bon zwei zu zwei Jahren wird die Zahl der Direk-torial-Räthe um die Hälfte erneuert, so daß die Amtsführung der-selben wenigstens zwei und längstens vier Jahre dauert. DieAustretenden, welche immer wieder wählbar sind, bezeichnet dasDienstalter oder bei gleichem Dienstalter das Loos.
Nöthige Ergänzungen in den Zwischenzeiten erfolgen in dernächsten ordentlichen Versammlung des Administrations-Rathes.(Pr. Art. 38 — 41.)
Die persönlichen Verhältnisse des Direktors, insofern sie nichtdurch die Statuten bestimmt sind, so wie die Entschädigung derDirektorial-Räthe, werden durch den Administrations-Rath kon-traktlich festgestellt. (Pr. Art. 49, 50.)
§. 21. Die Direktion leitet die Geschäfte der Gesellschaftnach bester Einsicht, und vollzieht unter Beobachtung der Statu-ren alle Handlungen, welche ihr zur zweckmäßigen Herstellungund Benutzung der Eisenbahn und überhaupt zur Erreichung desGesellschaftszweckes dienlich und erforderlich scheinen. (Art. 44,46, 50.)
Z. 22. Insbesondere ist die Direktion mit der Einnahme,Ausgabe und alljährlichen ordnungsmäßigen Verrechnung derGcsellschaftsgclder beaustragt, und hat für die angemessene Rcnt-barmachung der vorhandenen Kafscnbestände zu sorgen.
Sie ist befugt, sich einen Subdirektor zuzugesellen und ihmdie spezielle Leitung des Rechnungs- und Kastenwesens zu über-tragen. Die Ernennung und Dienst-Instruktion dieses Beamten