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und vierzig Mim drei, von fünfzig bis neun und neunzig Aktienvier, von hundert und mehr Aktien fünf Stimmen. (Pr. Art. 32.)
Z. 13. Zur Ausübung des Stimmrechts ist erforderlich, daßdie Besitzer der Aktien wenigstens drei Monate vor der Gencral-Bersammlung als solche in den Registern der Gesellschaft einge-schrieben werden. Die Einschreibung der Aktien auf den Namendes Besitzers erfolgt zu jeder Zeit auf ein schriftliches, an dieDirektion gerichtetes Ersuchen und gegen Vorzeigung der Aktien.(Pr. Art. 27.)
Z. 14. Jeder persönlich erscheinende stimmberechtigte Aktionärkann vermittelst Vollmacht zwei abwesende stimmberechtigte Aktio-näre vertreten. (Pr. Art. 33.)
§. 15. Am Tage vor der General-Versammlung müssen dieAktien, deren Besitzer persönlich oder durch Vollmacht das Stimm-recht ausüben wollen, auf dem Büreau der Direktion vorgezeigtund die Vollmachten deponirt werden. Es sollen dagegen Ein-trittskarten zur General-Versammlung ausgefertigt und darauf dieZahl der Stimmen, wozu der Inhaber als Eigcnthümcr undBevollmächtigter qualisizirt ist, vermerkt werden. (Pr. Art. 23.)
§. 16. In der General-Versammlung führt der Präsidentdes Administrations-Rathes,(Z. 27.) den Vorsitz. Er ernennt einenProtokoll-Führer und für die vorkommenden Wahlgcschafte zweiSkrutatoren. (Pr. Art. 34.)
Z. 17. Die General-Versammlung faßt ihre Beschlüsse durchStimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diedes Präsidenten. (Pr. Art. 35.)
Sie erwählt aus der Mitte der stimmberechtigten Aktionärenach Stimmenmehrheit einen Administrations-Rath von 24 Mit-gliedern. Die Wahl geschieht vermittelst unterzeichneter Stimm-zettel, welche in eine Urne gesammelt, von dem Präsidenten ge-öffnet, und von den Skrutatoren aufgezeichnet werden. Untermehren mit gleichen Stimmen Erwählten entscheidet das Loos.Wer die auf ihn gefallene Wahl nicht anzunehmen, sogleich inder General-Versammlung erklärt, wird durch Denjenigen ersetzt,welcher zunächst die meisten Stimmen für sich vereinigt hatte.(Pr. Art. 39, 56, 58.)
§. 18. Alljährlich wird der Administrations-Rath durch Wahlder General-Versammlung um ein Drittheil erneuert. Die aus-