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ihr Register eingetragenen Aktionäre schriftlich, vermittelst rekom-mandirter Briefe zu jeder Einzahlung auffordern '). (Pr. Art.8—11, 14.)
Z. 7. Bei Empfang der Teilzahlungen werden Interims-Scheine ausgestellt, deren verfallene Zinsen, vom Tage der Ein-zahlung angerechnet, zu fünf vom Hundert per Jahr am 2. Ja-nuar jeden Jahres in Köln ausgezahlt werden. (Pr. Art. 8, 9,12.)
§. 8. Nach erfolgter Zahlung des ganzen Betrages werdendie Interims-Scheine gegen die Aktien-Dokumente ausgewechselt.Bis dahin üben die Besitzer der erstem dieselben Rechte aus,welche weiter unten den Aktien-Besitzern eingeräumt werden. DieInterims-Scheine, so wie die Aktien-Dokumente, werden von dreiMitgliedern der Direktion unterzeichnet. (Pr. Art. 8, 9,12,15,29.)
Z. 9. Den Aktien werden fünfprozentige, am 2. Januareines jeden Jahres in Köln, Frankfurt a. M. und Werlin zahl-bare, Zinscoupons und besondere Anweisungen zur Erhebungvon Gewinn-Dividenden auf vorläufig zehn Jahre beigegeben.(Pr. Art. 16.)
Z. 10. Die Austheilung von Gewinn-Dividenden wirddurch die General-Versammlung der Aktionare beschlossen. VorAustheilung der Dividenden sollen jährlich wenigstens zwanzigProzent des reinen Gewinns zur Bildung eines Reserve-Fonds zu-rückgelegt werden, dessen Grenze, nachdem er die Summe von200,000 Thlr. erreicht haben wird, die General-Versammlungauf Antrag der Direktion feststellt. (Pr. Art. 17, 20.)
Z. 11. Jahrlich im Laufe des Monats Mai findet in Kölneine General-Versammlung aller stimmberechtigten Aktionäre statt,deren Ankündigung von Seiten der Direktion sechs Wochen vor-her durch die Preußische Staatszeitung, die Augsburger Allge-meine Zeitung und die Kölnischen Zeitungen erfolgt. (Pr. Art.24, 30, 37.)
§. 12. Stimmberechtigt in der General-Versammlung istjeder Besitzer von vier Aktien. Der Besitzer von zehn bis vierund zwanzig Aktien hat zwei, von fünf und zwanzig bis neun
i) Der Schlußsatz von: „Die Direktion," an wurde in der General-Ver-sammlung dem Projekte hinzugefügt.
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