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Die provisorische Direktion beruft die Aktionare durch die Aache-ner Zeitung zu einer Versammlung, um einen Bericht über ihre Wirk-samkeit abzustatten. Dieser letztere wird durch die Aachener Zeitungveröffentlicht.
§. 11.
Bildung der provisorischen Verwaltung.
Art. 6Z. Nach Vollziehung der notariellen Urkunde über die Er-richtung dieser Gesellschaft wird eine provisorische Direktion, derenSitz in Aachen ist, gewählt.
Bei dieser Wahl wird das Stimmrecht nach Anleitung des Art.32 ausgeübt.
Art. 66. Die provisorische Direktion besteht aus fünf Mitglie-dern nebst drei Stellvertretern, welche im Verhinderungsfalle dererstem fungiren und in der Reihenfolge eintreten, welche durch dieZahl der Stimmen, die ein jeder bei der Wahl gehabt hat, be-stimmt wird.
Die Artikel 41, 42 und 43 sind, mit Ausnahme der Bestim-mungen, welche nur auf die künftigen Beziehungen zu dem Wechseldes Sitzes der Direktion passen, für die Bcrathungen und Beschluß-Fassungen der provisorischen Direktion, anwendbar.
Art. 67. Die provisorische Direktion ist mit allen Einleitungenzur Erreichung der gesellschaftlichen Zwecke, und insbesondere beauf-tragt: sowohl um die, im Art. 37 des Rheinischen Handels - Gesetz-buches vorgesehene Allerhöchste Genehmigung ihrer Statuten, alsum die landesherrliche Konzcssion für jene Zwecke einzukommen, deß-halb bei den höchsten Landesbehörden die geeigneten Erläuterungenund Erklärungen abzugeben, und die darauf sich beziehenden Ver-handlungen bis zur vorzubehaltenden Genehmigung der definitivengesellschaftlichen Behörden zu führen; endlich Aktien-Zeichnungenzur Erfüllung des Grund-Kapitals von zwei Millionen in der Artund Weise, im Sinne dieser Statuten anzunehmen, wie sie es fürdie Gesellschaft am vorteilhaftesten erachten wird.
Die Mitglieder der provisorischen Direktion fungiren ohne irgendeine Entschädigung, und nur gegen den Ersatz ihrer im Interesse derGesellschaft gemachten baaren Auslagen.