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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
Entstehung
Seite
154
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Art. 68. Es wird nach notarieller Vollziehung der Statutenunter den Aktionaren ein provisorischer Verwaltungsrath gewählt,der aus einem Präsidenten, einem stellvertretenden Präsidenten undsieben andern Mitgliedern, nebst drei Stellvertretern bestehen soll;hinsichtlich der letztern gilt die im Art. 66 enthaltene Bestimmungwegen der Reihenfolge.

Die Wahl wird, hinsichtlich der Stimmberechtigung dabei, nachAnleitung des Art. 32 gehalten.

Nachdem das gesellschaftliche Grundkapital erfüllt seyn wird,soll der provisorische Vcrwaltungsrath, durch eigene Ernennung, dieZahl seiner Mitglieder um fünfzehn, nebst drei Stellvertretern, ver-mehren und zwar durch Aktionäre aus den Städten oder Orten, de-ren Einwohner sich vorzugsweise durch Uebcrnahme von Aktien beider Gesellschaft betheiligt haben, und von Aachen nicht zu entferntliegen.

Für die Berathungen und Beschlußfassungen des Verwaltungs-rathes wird derselbe ein Reglement zur Norm selbst beschließen, wel-ches nach Analogie der Artikel 69 und 60 zu fassen ist.

Art. 69. Der provisorische Verwaltungsrath repräsentirt dieGesammthcit der Aktionäre, und soll in dieser Eigenschaft Beschlüssefassen oder Meinungen aussprechen auf die von der Direktion ge-stellten Anträge oder Fragen.

Der Präsident jenes Rathes soll regelmäßig Kcnntniß non denVerhandlungen der provisorischen Direktion nehmen.

Z. 12.

Auflösung der provisorischen Verwaltung.

Art. 70. Sobald die landesherrliche Bestätigung der Gesellschafterfolgt ist, wird die General-Versammlung durch die provisorische Di-rektion berufen. Diese letztere schließt ihre Funktionen mit Erstat-tung eines Berichtes über ihre Wirksamkeit, löst sich alsdann, wieder provisorische Verwaltungsrath, auf, und die General-Versamm-lung wählt sodann die Direktion und den Verwaltungsrath nach denVorschriften dieser Statuten.