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befinden sollen, — bestehenden Ausschuß zu wählen, und den-selben , unter Festsetzung der Normen für dessen Berathungenund Beschlußfassungen, zu beauftragen: Namens des Ver-waltungsrathes für gewisse, genau zu bezeichnende Fälle undAngelegenheiten geringerer Bedeutung, deren Objekt dieSumme von 10,000 Thalern nicht übersteigen soll, die in denStatuten vorgesehenen Beschlüsse fassen zu können, so wieauch erheblichere Gegenstände vorgängig zu prüfen, ehe solchein den Versammlungen des Verwaltungsrathes vorgelegtwerden; (K. fehlt.)
4. die General-Versammlung außergewöhnlich zu berufen, umdurch diese die erforderlichen Beschlüsse fassen zu lassen, wenner die Geschäftsführung der Direktion für sehr nachtheilig erach-tet, und bei der letztern eine Abstellung der Beschwerden nichterwirken kann.
Der wegen außergcwöhnlicherBcrufung der General-Versammlungzu fassende Beschluß ist nur dann gültig, wenn wenigstens fünfzehnMitglieder des Verwaltungsrathes dafür gestimmt haben. (K. §. 33.)
Art. 63. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden nichtbesoldet, erhalten aber Ersatz ihrer Reisekosten, oder anderer im In-teresse der Gesellschaft gemachten Auslagen. (K. fehlt).
(Wegen der anderweiten Befugnisse und Verrichtungen desVerwaltungsrathes sind insbesondere die Art. 13, 22, 30,34, 36, 40, 46, 49, so, 54 nachzusehen).
Dritter Titel«).
Transitorische Verfügungen.
§- 10.
Besondere Bestimmung.
Art. 64. Sollte die Gesellschaft wider Verhoffen die landesherr-liche Konzession zu den im ersten tz. angegebenen Zwecken ihrer Asso-ziation nicht erlangen, so löst sie sich auf.
x) Die Bestimmungen dieses Titels fehlen in den Statuten der Kölni-schen Gesellschaft.