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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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schriftlich verlangt wird, oder wenn die Direktion darauf an-tragt.

Die Berufung erfolgt mindestens acht Tage vor dem beabsich-tigten Zusammentritt. (K. H. 27.)

Art. 60. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen, vorbehalt-lich der in dem Artikel 64 und 62 enthaltenen Bestimmungen,wenigstens zehn Mitglieder des Vcrwaltungsrathes versammeltscyn.

Die Beschlüsse werden, unter dem vorstehend bemerkten Vor-behalte, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; ist nicht diese,sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so entscheidet die Stimmedes Präsidenten.

Uebcr die Versammlungen wird Protokoll geführt, dieses ist,wie die gefaßten Beschlüsse, von den anwesenden Mitgliedern zu un-terschreiben. (K. Z. 32.)

Art. 61. Der Vcrwaltungsrath ist verpflichtet:

1. die von den besoldeten Beamten oder Angestellten der Gesell-schaft zu leistenden Kautionen auf den Antrag der Direktion,oder nach eigenem Ermessen festzustellen.

2. die von der Direktion vorzulegenden Etats zu prüfen unddie Genehmigung zu geben oder zu verweigern;

3. über alle Antrage der Direktion Beschluß zu fassen;

4. die von der Direktion jährlich vorzulegende Bilanz mit denBelegen genau zu prüfen, und nach erlangter Ueberzeugungvon deren Nichtigkeit, OäclmrAe zu ertheilen. (K. tz§. 2731, 34.)

Art. 62. Der Verwaltungsrath ist befugt:

1. außergewöhnliche Kassenrevisionen bei den Kassirern oder Em-pfängern der Gesellschaft durch eins oder mehrere seiner Mit-glieder halten zu lassen; (K. fehlt.)

2. durch seinen Präsidenten oder dessen Stellvertreter, oder durchein anderes dazu besonders kommittirtes Mitglied, Kcnntnißvon den Protokollen, Beschlüssen, Büchern und Dokumen-ten der Direktion, von der Rechnungsführung wie von dertechnischen Geschäftsführung zu nehmen, und eventuell aufFehler oder Mißbräuche aufmerksam zumachen; (K. fehlt.)

3. aus seiner Mitte einen engern, aus sieben Mitgliedern unterwelchen der Präsident und der stellvertretende Präsident sich