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die angegebene Entfernung, kann von der General-Versammlung be-schlossen werden, sobald die schnellere Kommunikation vermittelst Ei-senbahnen hergestellt seyn wird. (K. §. 17.)
Art. 67. Die Stellvertreter ersetzen im Verhinderungsfalleder wirklichen Mitglieder diese lcztern in dem Verhältnisse, in Bezie-hung auf den Wohnort, wie es im Art. 66 festgesetzt ist. ImUebrigen soll die Reihenfolge ihres Eintritts durch die Zahl derStimmen bestimmt werden, mit welchen die Stellvertreter erwähltworden sind, und zwar so, daß, wer die meisten Stimmen gehabthat, zuerst eintritt. (K. fehlt.)
Art. 68. Alle Mitglieder des Vcrwaltungsrathes werdenjahrlich von der General-Versammlung gewählt; die Austretendensind wieder wählbar.
Zuerst findet die Wahl eines Präsidenten des Verwaltungsrathes,sodann die eines stellvertretenden Präsidenten statt. Beide müssenBewohner der Stadt sein, in welcher der Sitz der Direktion ist.Dann folgt die Wahl, unter Anwendung der im Art. 66 enthal-tenen Bestimmungen, in folgender Ordnung:
n, die wirklichen Mitglieder aus den Städten Köln oder Deutz;
b, die drei Stellvertreter aus den vorgenannten beiden Städten;
c, die wirklichen Mitglieder aus den Städten Aachen oder Burt-scheid ;
ll, die drei Stellvertreter aus den letztgenannten beiden Städ-ten;
e, die übrigen neun wirklichen Mitglieder;
1, die drei Stellvertreter der letztern Mitglieder.
Wählbar als Mitglied des Verwaltungsraths ist nur, wer beider General-Versammlung für wenigstens zehn Aktien als Eigen-thümer derselben stimmberechtigt war.
Bei den Wahlen derMitglieder des Verwaltungsrathes und derenStellvertreter müssen die Direktoren, die Stellvertreter der letztem,der Spezialdirektor so wie dessen Stellvertreter des Stimmabgebenssich enthalten. (K. §§. 17, 18.)
Art. 69. Der Verwaltungsrath versammelt sich an demOrte, wo der Sitz der Direktion ist. Er wird berufen durch denPräsidenten, entweder wenn der letztere die Berufung für nothwen-dig erachtet, oder wenn dieselbe von wenigstens acht Mitgliedern