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Berufung unthunlich, so soll den von dem Sitze der Direktion ent-fernt wohnenden Direktoren eine Abschrift der in ihrer Abwesenheitgefaßten Beschlüsse, so wie des Berathungsprotokolles unverzüglichzugefertigt werden. (K. §. 24.)
Art. 43. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstensdrei Mitglieder der Direktion gegenwärtig scyn.
Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt;sind dieselben gleich, so entscheidet die Meinung des Präsidenten.
Die Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Direktion, wel-che dabei konkurrirten, unterzeichnet.
Indem Protokolle, welches über jede Versammlung der Direk-tion geführt werden soll, und welches von den anwesenden Mitglie-dern zu unterzeichnen ist, kann die Minorität, welche gegen die vonder Majorität gefaßten Beschlüsse stimmte, die Gründe ihrer abwei-chenden Meinung aufnehmen lassen; es kann dieß auch durch ein demProtokolle beizufügendes Separatvotum geschehen. (K. tz. 24.)
Art. 44. Die Direktion hat die obere Leitung der Geschäfte undAngelegenheiten der Gesellschaft.
Sie vertritt letztere in allen Verhandlungen mit dritten Personen,insbesondere mit Staats - und Gemeinde-Behörden, sodann bei derErwerbung oder Veräußerung von Immobilien, Loschung von Hypo-theken, und Vertragen über Leistungen und Lieferungen von Arbeiten.Die Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft, so wiedie Feststellung ihrer Besoldung gehen ebenfalls von der Direktionaus.
Diese letztere ist jedoch nicht befugt, in ihrer Wirksamkeit und inVerträgen über die Schranken hinaus zu gehen, welche in dieser Be-ziehung durch die Statuten gezogen sind. (K. HH. 2l, 22, 23.)
Art. 4S. Die Direktion ist nicht befugt, Personen für denDienst der Gesellschaft auf längere Zeit als zehn Jahre zu engagircn;auch darf sie keine Verträge schließen, durch welche Pensionen zurLast der Gesellschaft gewährt würden. (K. fehlt.)
Art. 46. Ohne Genehmigung des Verwaltungsrathes ist die Di-rektion nicht befugt, Beschlüsse und Vertrage folgenden Inhalts zuvollziehen, respektive zu schließen:
a, Anstellung des Spezial-Direktors und der übrigen im §. 7 ange-gebenen höhern Beamten;k>, Anstellung der Kassirer oder Empfänger; (K. fehlt.)
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