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c, jede Anstellung eines Beamten oder Hilfsarbeiters, wenn solchefür längere Zeit als fünf Jahre erfolgt, oder wenn die jährlicheBesoldung mehr als 400 Thaler beträgt; (K. fehlt.)4, Vereinbarungen mit Banquiers wegen Übernahme der Geldge-schäfte für die Gesellschaft, und zwar mit der besonder» Bestim-mung , daß die Genehmigung des Vcrwaltungsrathes jährlicherfolgen soll; (K. fehlt.)e, Kauf und Veräußerung von Immobilien;k, Kauf oder Verkauf von Maschinen oder Utensilien, wenn derWerth die Summe von 20,000 Thalcrn übersteigt; (K. fehlt.)A, Aufführung von Gebäuden;
ll, Errichtung von Anlagen, deren Kosten die Summe von 20,000
Thalern übersteigen; (K. fehlt.)i, Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen auf andere Weise alsdurch öffentliche Verdingung an den Mindestfordernden, insoferndas Objekt die Summe von 2,000Thalern übersteigt; (K. fehlt.)k, Festsetzung des Bahngeldes;
I, Festsetzung des Tarifs für den Transport von Personen, Maa-ren oder sonstigen Gegenständen;in, Vereinbarungen mit Unternehmern von Eisenbahnen nach Maß-gabe des Artikels 4.
Die in diesem Artikel vorbehaltene Genehmigung Seitens desVerwaltungsrathes kann, soweit es thunlich ist, vorgängig, oder auchnach einem allgemeinen jährlich aufzustellenden Etat ertheilt werden.(K.§Z.21 —23, 30, 32.)
Art. 4?. Zur Erhebung des Bahngeldes, so wie des Geldes fürden Transport von Personen, Waaren oder sonstigen Gegenständen,ist die Genehmigung der Staatsregierung für den in dieser Bezie-hung aufzustellenden Tarif erforderlich. (K. tz. 23.)
Art. 48. Kein von der Direktion vollzogener Vertrag, und keinevon ihr vollzogene Ausfertigung ist für die Gesellschaft verbindlich,insofern nicht der Spezialdirektor, oder nicht andere denselben erse-tzende, in den Artikeln 61 und 62 bezeichnete verantwortliche besoldeteBeamte die Verträge oder Ausfertigungen unterzeichnet haben. Au-ßerdem wird in dieser Beziehung Folgendes bestimmt.
Wenn Einwilligungen zur Löschung von Hypotheken ertheiltwerden; wenn Immobilien erworben oder veräußert werden; wennSchuldtitel und sonstige Dokumente von Werth, die aufden Inhaber lau-