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Die Direktion.
Art. 37. Der Sitz der Direktion wechselt von fünf zu fünfJahren zwischen Aachen und Köln.
In welcher der beiden Städte dieser Sitz zuerst seyn soll,wird durch die erste General-Versammlung beschlossen, welche nachErlangung der landesherrlichen Konzession der im ersten §. be-zeichneten gesellschaftlichen Zwecke Statt finden wird. (K. §. 11.)
Art. 38. Die Direktion besteht aus fünf Mitgliedern undaus eben so vielen Stellvertretern. Die letztern fungiren in Ver-hinderungsfallen der erstem. (K. §. 19.)
Die Reihenfolge, in welcher die Stellvertreter fungiren, wirdnach der Anciennitat bestimmt; doch so, daß die in Köln oderDeutz wohnenden Stellvertreter nur die daselbst wohnenden Di-rektoren, und die in Aachen oder Burtscheid wohnenden Stellver-treter nur die in den beiden letztem Städten wohnenden Direkto-ren zu ersetzen haben. (K. §. 2V.)
Wahrend der Perioden, in welchen der Sitz der Direktionin Köln ist, sollen drei Direktoren, nebst ihren Stellvertretern, Be-wohner der Städte Köln oder Deutz, und zwei Direktoren, nebstihren Stellvertretern, Bewohner der Städte Aachen oder Burt-scheid seyn. (K. fehlt.)
Während der Perioden, in welchen der Sitz der Direktion inAachen ist, sollen drei Direktoren, nebst ihren Stellvertretern, Be-wohner der Städte Aachen oder Burtscheid, und zwei Direktoren,nebst ihren Stellvertretern, Bewohner der Städte Köln oder Deutzseyn. (K. fehlt.)
Art. 39. Die Direktoren und ihre Stellvertreter werdenvon der General-Versammlung gewählt; sie müssen, umdiese Stellen bekleiden zu können, zehn Aktien dieser Gesellschaftbesitzen oder erwerben, welche während der Amtsdauer außer Coursgesetzt und deponirt werden.
Die Wahl der Direktoren erfolgt vor der Wahl der Stell-vertreter. (K. §. 19.)
Art. 40. Die Dauer der Funktionen der Direktoren undihrer Stellvertreter ist fünf Jahre.
Jährlich tritt ein Direktor nebst einem Stellvertreter aus,so daß die Direktion jährlich zu einem Fünftel erneuert wird.