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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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Für 250 Aktien und weniger als 375 Aktien 22 Stimmen,

- 375 - - - - 500 - 25

- 500 - - - - 750 - 30

- 750 - - - - 1000 - 35

- 1000 - - darüber 40 -

Art. 33. Aktionare, die nicht in dem Orte, wo die Gene-ral-Versammlung gehalten wird, wohnen, können durch stimm-berechtigte Aktionäre bei derselben vertreten werden; den an jenemOrte wohnenden Aktionaren ist diese Vertretung bei genügendenVerhinderungsfällen ebenfalls gestattet. Handlungshäuser könnensich durch ihre Prokuratrager vertreten lassen, wenn diese letzternauch nicht Aktionare sind.

Mehr als vierzig Stimmen kann Jemand in der Eigenschaftals Bevollmächtigter bei der General-Versammlung in keinem Falleabgeben. (K. Z. 14.)

Art. 34. Den Vorsitz in der General-Versammlung führtder Präsident des Verwaltungsrathes, oder in Verhinderungsfällendieses Präsidenten ein anderes dazu Seitens dieses Rathes beauf-tragtes Mitglied desselben. (K. §. 16.)

Art. 35. Alle Wahlen und Beschlüsse der General-Versamm-lung finden, vorbehaltlich der in den Art. 25 und 26 enthaltenenWestimmungen, nach absoluter Stimmenmehrheit Statt; sinddie Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsitzende. (K. §. 17.)

Art. 36. Es steht der Direktion frei, die Beschlußnahmeüber Antrage, welche nicht von ihr, oder nicht von dem Verwal-tungsrathe, sondern von andern Aktionaren ausgehen, ohne derDirektion acht Tage vorher schriftlich mitgetheilt worden zu scyn,bis zu einer nächsten General-Versammlung zu vertagen.

Es kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daßsie, ohne weitere Berufung, an einem der nächsten drei Tage wie-der zusammentreten werde, um die Erklärungen der Direktion zuhören, und deßfalls Beschluß zu fassen. (K. Z. 34.)

(Wegen der anderwciten Befugnisse und Verrichtungen der

General-Versammlung sind insbesondere die Art. 20, 21,

23, 25, 26, 37, 39, 40, 49, 56, 58, 62 nachzusehen.)