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immer so besteht, wis es in den Büchern der Gesellschaft einge-schrieben ist. Diese Legitimation geschieht bei der Direktion, ent-weder durch Vorzeigung der Aktien, oder durch eine genügendeBescheinigung, bei den Bevollmächtigten außerdem durch Einrei-chung der Vollmacht. (K. §. 15.)
Art. 29. Die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 bleibenso lange außer Anwendung, als die Aktien noch nicht ausgegebenund deren Eigenthümer, nach Maßgabe der Artikel 8—13, nochalle in den Büchern der Gesellschaft verzeichnet sind. (K. §. 8.)
Art. 30. Die General-Versammlung wird einmal jahrlichregelmäßig, sonst nur außergewöhnlich berufen, regelmäßigdurch die Direktion, außergewöhnlich durch diese, oder, in demdurch Artikel 62 vorgesehenen Falle, durch den Verwaltungsrath.
In welchem Monat in der Folge die regelmäßigen General-Versammlungen Statt finden sollen, bleibt einem spätem Be-schlüsse der Versammlung vorbehalten.
In der Stadt, wo der Sitz der Direktion ist, wird auch dieGeneral-Versammlung gehalten.
Die Berufung der letzter» erfolgt durch öffentliche Aufforde-rung, wenigstens Einen Monat vor dem Zusammentritt. (K.
Z- 11-)
Art. 31. Wer von den Aktionären bei der General-Ver-sammlung nicht erscheint, oder nicht durch Bevollmächtigte sichvertreten läßt, ist dessen ungeachtet durch die Beschlüsse jener Ver-sammlung verbunden. (K. fehlt.)
Art. 32. Die Eigenthümer von weniger als drei Aktiensind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird in folgendemVerhaltniß ausgeübt: (K. §. 12.)
Für 3 Aktien und weniger als 6 Aktien 1 Stimme.
6 -
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- 10
2
10 -
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-
- 15
3
15 -
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- 20
4
20 -
-
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- 25
5
25 -
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-
- 35
6
35 -
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- 50
8
50 -
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- 100
- 10
100 -
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-
- 150
- 15
150 -
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- 250
- 18