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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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Dritteln der Stimmen der gegenwartigen oder vertretenen Aktio-näre gefaßt werden.

Außerdem bedürfen solche Beschlüsse, vor ihrer Ausführung,der landesherrlichen Bestätigung. (K. tz. 35.)

Art. 26. Die Gesellschaft kann sich auflösen, wenn dießdurch die General-Versammlung beschlossen wird. Der Beschlußkann jedoch nur gefaßt werden, wenn wenigstens drei Viertel derAktien, deren Eigener bei der Versammlung erscheinen oder sichvertreten lassen, demselben beistimmen. Außerdem wird festgesetzt,daß bei Fassung eines solchen Beschlusses die Bestimmung desArt. 32 über das Stimmrecht nicht in Anwendung kommen soll,sondern eine jede Aktie eine Stimme hat, so wie daß in der Auf-forderung zur Theilnahme an der General-Versammlung, in wel-cher der Antrag über die Auflösung der Gesellschaft gestellt werdensoll, dieser Antrag vorgängig angezeigt werden muß. (K. Z. 37.)

Zweiter Titel.

Von der Verwaltung.

§- 5.

Die G cncral-Versamm tun g.

Art. 27. Nur die Eigenthümer der Aktien, welche dießEigcnthum in den Büchern der Gesellschaft haben einschreibenlassen, nehmen Theil an der General-Versammlung. Außerdemist zu dem Ende erforderlich, daß die Einschreibung wenigstensvierzehn Tage vor dem Datum der öffentlichen Einberufung derGeneral-Versammlung Statt gefunden habe.

Die vorbezeichncte Einschreibung erfolgt bei der Direktion,entweder gegen Vorzeigung der Aktien, oder eines der Direktionals genügend erscheinenden Zeugnisses über das Eigenthum der-selben, und auf schriftliches Ersuchen.

Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt die Direktion aufVerlangen eine Bescheinigung. (K. §. 13.)

Art. 28. Wenigstens Einen Tag vor der General-Versamm-lung müssen die Eigenthümer der Aktien, oder die Bevollmächtig-ten dieser Eigenthümer sich legitimiren, daß das Eigenthum noch