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Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, son-dern den Betheiligten zur Last. (K. fehlt.)
Art. 20. Von dem reinen Gewinne wird der fünfte Thcilzur Bildung eines Reservefonds von 200,000 Thalern zurückge-halten, der zur Deckung außergewöhnlicher Unfälle oder erhebli-cher außerordentlicher Ausgaben dienen soll; nur der Rest vonvier Fünfteln des reinen Gewinns wird als Dividende vertheilt.
Der General-Versammlung bleibt vorbehalten zu beschließen,daß der Reservefonds auf eine noch größere Summe als 200,000Thaler gebracht werden soll. (K- §- 1k>-)
Art. 21. Die General-Versammlung kann eine Vermeh-rung des Aktienkapitals, vermittelst Ausgabe neuer Aktien, be-schließen, doch bedarf der Beschluß um gültig zu sein der Geneh-migung der Staatsregierung. (K. §. 35.)
Art. 22. Mit Genehmigung des Werwaltungsrathes kanndie Direktion Anleihen bis zum Gesammtbctrage von 100,000Thalern machen.
Anleihen über diesen Betrag hinaus dürfen ohne einen deß-fallsigen Beschluß der General-Versammlung nicht kontrahirt wer-den; dieser Beschluß ist der Genehmigung der Staatsregierungunterworfen. (K. tz. 31.)
§. 4.
Verschiedene Bestimmungen.
Art. 23. Jahrlich sollen in der General-Versammlung dieResultate der Rechnungsablage und ein Bericht über den Zustandder Geschäfte der Gesellschaft mitgcthcilt werden. Diese Resultateund der Bericht werden veröffentlicht. (K. §. 34.)
Art. 24. Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vor-gesehenen Bekanntmachungen oder öffentlichen Aufforderungen sindgenügend in Beziehung auf die betheiligten Personen erlassen,wenn sie in der preußischen Staatszeitung, einer Aachener, einerKölnischen und einer Zeitung zu Frankfurt am Main erschienensind. (K. §Z. 5, 11.)
Art. 25. Beschlüsse, durch welche eine Abänderung derStatuten bewirkt wird, sind nur dann gültig, wenn sie durch dieGeneral-Versammlung mit einer Majorität von wenigstens zwei