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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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Verwaltungsrathe, jedoch unter Genehmigung der Staatsregie-rung, überlassen''). (K. fehlt.)

Art. 14. Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktio-när, unter welchem Titel es auch sey, zu Zahlungen nicht ver-pflichtet, den einzigen Fall der im Art. 11 vorgesehenen Konven-zionalstrafe ausgenommen. (K. §Z. 5, 6.)

Art. 15. Die Aktiendokumente werden von wenigstens dreiMitgliedern der Direktion und von dem Spezialdirektor unter-zeichnet. (K. Z. 8.)

Art. 16. Die Zinsen der Aktien werden zu fünf vom Hun-dert jährlich vergütet, und sind in Aachen, Köln oder Frankfurtam Main zahlbar. Die Zinsen von den Raten-Einzahlungen(Art. S, 10) werden eben so vergütet.

Wegen Ausfertigung der Zins-Kupons und wegen der an-derwciten nähern Bestimmungen über die Zinszahlung erläßt dieDirektion die erforderliche Bekanntmachung. (K. §. 9.)

Art. 17. Die Dividende, oder der zur Vertheilung kom-mende reine Gewinn, ist in den nämlichen Orten zahlbar wie dieZinsen. Auch dieserhalb macht die Direktion die nähern Bestim-mungen bekannt. (K. Z. 10.)

Art. 18. Die Zinsen und Dividenden, welche nicht inner-halb vier Iahren, vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderungangerechnet, und nach zweimal, in Zwischenräumen von wenig-stens Einem Jahre, wiederholt erlassenen deßfallsigen öffentlichenAufforderungen, in Empfang genommen worden sind, verfallender Gesellschaft. (K. fehlt.)

Art. 19. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien,Zins-Kupons oder Dividcndenscheine amortisirt werden, so erläßtdie Direktion dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaten,eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oderdie etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nach-dem zwei Monat nach der letzten Aufforderung vergangen, dieDokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemachtworden, so erklärt die Direktion die Dokumente öffentlich fürnichtig oder verschollen, und fertigt an deren Stelle andere aus.

6) Es soll auf diese Weise die wünschenswcrthe Abänderung mehrer Be-stimmungen der Art. 812 angedeutet und vereinfacht werden; diese Bestim-mungen enthalten die damaligen Ansichten der Staatsregierung.