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§. 3.
Kapital.
Art. 7. Das Grundkapital der Gesellschaft besteht in zweiMillionen Thalcrn preußisch Kurant, welches in Aktien, jede zu200 Thalern, abgetheilt wird. (K. §. 4.)
Art. 8. Die Aktien lauten auf den Inhaber, werden abernicht eher von der Direktion ausgegeben, als bis der volle Be-trag bezahlt ist. (K. 4—8.)
Art. 9. Die Zeichner der Aktien bleiben für die Valutaverhastet, bis dieselbe ganz eingezahlt ist.
Die Einzahlung für die Aktien erfolgt, in Raten von 10bis 20 Prozent, oder auch in kleincrn Raten, successive nach dennähern Bestimmungen der Direktion, und zwar innerhalb zweiMonat nach einer von der letztern erlassenen öffentlichen Auffor-derung. (K. HZ. 5—8.)
Art. 10. Die Einzahlungen erfolgen in Aachen oder inKöln, bei der Direktion oder bei einem von derselben anzugeben-den Banquier oder Empfanger. (K. §. 5, 6.)
Art. 11. Wer nicht innerhalb der im Art. 9 bezeichnetenFrist die Einzahlungen leistet, hat eine Konvenzionalstrafe vonzehn Prozent des ganzen Aktienbetrages an die Gesellschaft ver-wirkt. Außerdem steht der letztern frei, wenn innerhalb zwei Mo-nat nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlungnoch immer nicht erfolgt, entweder den einzahlbaren Betrag derAktien nebst der Konvenzionalstrafe gerichtlich einzutreiben, oderaber hierauf zu verzichten und dagegen die bis dahin eingezahl-ten Raten als der Gesellschaft verfallen, und die durch die Ra-tenzahlungen, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung demAktionär gegebenen Ansprüche aus den Empfang von Aktien fürvernichtet zu erklären.
Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß der Direktiondurch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummernder Aktien. (K. ZH. 5, 6.)
Art. 12. Ueber die von dem Aktienbetrage eingezahlten Ra-ten werden Quittungen crtheilt. Jnterimsscheine über die Aktienwerden nicht gegeben. (K. ZZ. 7, 8.)
Art. 13. Abänderungen der Art. 8, 9, 11, 12 bleiben dem