136
Sie erhebt von den, diese Bahn benutzenden Personen- undGüter-Transporten ein Bahngeld, und sie kann diese Transporteauch für eigene Rechnung übernehmen, ohne in dieser Beziehungein ausschließliches Recht in Anspruch zu nehmen ^). (K. Z. 3.)
Art. 2. Die Gesellschaft kann auch, unter gleicher Benu-tzungsweise, Zweigbahnen von den nicht von der Hauptbahn be-rührten Orten zur Hauptbahn bauen. (K. Z. 3.)
Art. 3. Sollte, in Folge weiterer Vervollkommnung inden Transportmitteln, eine noch bessere oder wohlfeilere Förde-rung der Transporte, als auf Eisenschienen möglich werden, sokann die Gesellschaft auch das neue Förderungs-Mittel herstellen,und die Bahn, demselben angemessen, nach Anleitung des Art. Ibenutzen. (K. fehlt.)
Art. 4. Die Gesellschaft kann mit den Unternehmern vonEisenbahnen, die in direkter Verbindung mit ihrer (der Gesell-schaft) Bahn stehen, oder errichtet werden, Vertrage wegen dergegenseitigen Benutzung schließen, oder auch in solchen Eisenbah-nen sich betheiligen. (K. Z. 3.)
Z- 2.
Verhältnis? zur Staatsregierung.
Art. 5. Die durch Art. 1, 2, 3 bestimmten oder vorgese-henen Bauten können nicht eher beginnen, als bis Seitens derStaatsregierung die Genehmigung derselben sowohl im Allgemei-nen als im Einzelnen erfolgt ist. (K. fehlt.)
Art. 6. Alle in diesen Statuten nicht angegebenen Verhalt-nisse der Gesellschaft zur Staatsregierung sind so, wie dieselbendurch die letztere in der (zu erbittenden) Konzession zu den beab-sichtigten -Unternehmungen festgestellt werden. Die deßfallsigenWestimmungen der Staatsregierung sind eben so bindend für dieGesellschaft, als waren sie speziell in diesen Statuten enthalten °).(K. fehlt.)
b) Nach dcn Ansichten der Staatsrcgicrung abgefaßt; das etwa Zweckmä-ßigere ist dcn Verhandlungen mit ihr vorbehalten worden.
c) Der Zweck dieses Artikels ist eine Vereinfachung des Verfahrens. Ver-handlungen über die Konzessions-Bedingungen, so wie das Recht zur Annahmeoder Verweigerung derselben, sind als von selbst verstanden vorausgesetzt.