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§. 139.
Die in diesem Abschnitt aufgestellten Grundsätze können demStaat einen Nutzen gewähren, aufwelchenichnoch aufmerksam mache.
In mehren Ländern werden Gutsbesitzer mit Steuer-Remissio-nen , mit Darleihen, oder auf ähnliche Weise aus Staatsmitteln un-terstützt; auch zum Häuserbau, oder zur Vergrößerung von Städten,werden aus diesen Mitteln Fonds gewährt.
Die wirksamste und stärkste Unterstützung für Gutsbesitzer undfür Städtebewohner ist, wenn ihnen die w ohlfeilste n Kommuni-kationsmittel verschafft werden. Dicß geschieht, wo Eisenbahnennach meinen Grundsätzen angelegt werden. Der Werth der Güter,so wie in Städten der Häuser, wird dann bald so steigen, daß keinvernünftiger Grund zu Unterstützungen aus Staatsmitteln mehr vor-handen ist.
Was der Staat auf diese Weise erspart, sodann was er in an-dern Landestheilen, — wo die Privat-Industrie nicht aus eigenemAntriebe die Eisenbahnen baut, — an Unterstützungen der bezeichne-ten Art verausgabt, verwende er zur Ermunterung des Baues vonEisenbahnen in solchen Landestheilen. Hierdurch kann mit verhält-nismäßig kleinen, während einer gewissen Zeit dauernden, Unterstü-tzungen Großes erwirkt werden. Die Ausführung ist einfach.
Eisenbahnen werden überall durch Privat-Industrie gebaut wer-den, wo die höchste Wahrscheinlichkeit der Erlangung von mindestensfünf Prozent Nevenüe vorhanden ist. Der Staat übernehme also,wenn eine Eisenbahnstrecke, die nicht diese Wahrscheinlichkeit ge-währt, wegen des allgemeinen Nutzens gebaut werden soll, eine be-grenzte Verbürgung der vorbczeichncten Nevenüe.
Die Grenze der Bürgschaft ist auf den Betrag und die Dauergerichtet. Auf den erstem, indem bestimmt wird, daß nicht mehrals gewisse Prozente vergütet werden; auf die Dauer vermittelst dervorgängigcn Festsetzung derselben. Wenn ein bis zwei Prozent desBetrages, und eine Dauer von 10 bis 20 Jahren zugesagt werden,so wird dieß in den meisten Fallen ausreichen; der Durchschnitt wärealso 1^ Prozent für 16 Jahre. Es wird aber das festgesetzte Maxi-mum des Betrages häusig nicht in Anspruch genommen werden, amwenigsten gegen das Ende der Dauer der Bürgschaft, weil dasGeschäft von selbst sich bessert; der Durchschnitt der wirklich zu lei-