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auf welche Punkte alsdann die vortheilhaftern Anerbietungen ge-richtet sein müssen, und welche Pflichten die siegende Gesellschaftgegen die unterliegende zu erfüllen hat. Daher folgende Grund-sätze:
40. Der vorthcilhafterc Antrag kann hinsichtlich der Amor-tisation des Anlage-Kapitals gestellt werden. Er ist gerichtet aufeine niedrigere Zinse als Z Prozent, oder auch auf einen niedri-gem Kurs als 126 Prozent, als Maximum des Kurses der Aktienfür die Amortisation, oder auch auf beides zugleich. (Siehe Grunds.13, 14, 16 im §. 71.)
41. Auch mag eine konkurrirende Gesellschaft in Beziehungauf die Transport-Preise noch nützlichere Bedingungen, als die inden ZZ. 78, 79 enthaltenen, anbieten; oder sie mag zur Verbesserungder Bahnrichtung größere Kosten ohne Vertheuerung der Transport-Preise anlegen wollen.
42. Die Gesellschaft, welche konzcssionirt wird, hat die Kostender zur Benutzung kommenden Vorbereitungsarbcitcn konkurrircndcrGesellschaften den letztern zu ersetzen.
Ich fürchte kcincsweges, daß durch vorstehende Bestimmungen,nach welchen möglicherweise eine Gesellschaft einige Kosten, ohneErreichung des Zweckes der Konzession, haben könnte, die Neigungzu Eiscnbahnunternehmungen zum Nachtheil des Staats vermin-dert werden möge. Das Verhältnis^ zwischen den möglichen ver-geblichen Kosten und der Aussicht auf Gewinn ist bei gar vielenandern Unternehmungen ungünstiger, und gleichwohl unterbleibendie Bemühungen zu deren Ausführung nicht.
Z. 84.
Wenn die ursprünglichen Eisenbahngesellfchaften sich in dendurch Grunds. 19, 20 im Z. 74. vorgesehenen Fallen befinden;wenn die Bahn nach §. 76. in andere Hände übergehen soll; wennder Staat nach Z. 76. das Eigenthum der Bahn erworben hat; —dann muß zur Erlangung der niedrigsten Transport-Preise Kon-kurrenz eintreten. Hierbei sind folgende Grundsatze in Anwendungzu bringen.
43. In den durch §. 74. Grunds. 19, 20 vorgesehenen Fallenkommen die im Z. 66. enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung;