Druckschrift 
Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
Entstehung
Seite
78
Einzelbild herunterladen
 

78

dicß geschieht auch dann, wenn der Staat Eigenthümer der Bahngeworden ist und von dem Anlage-Kapital keine Revenue verlangt.

Ist noch das Anlage-Kapital der Bahn ganz oder theilweisenicht amortisirt, so kommen die im Z. 86. enthaltenen Grundsätze4V, 41 in Anwendung.

45. Im Ucbrigen richtet sich in der Konkurrenz der Antrag aufdas Anerbieten des niedrigsten Preises für alle Gattungen von Trans»Porten, unter Berücksichtigung der in den §§. 78, 79 enthaltenenGrundsätze.

46. Es soll jedoch, den im Z. 76. geschehenen Fall ausgenom-men, beim Anerbieten gleicher Vortheilc die Gesellschaft, welche denBetrieb auf der Bahn bei Eröffnung der Konkurrenz hatte, den Vor-zug erhalten.

Es buchtet ein, daß nach den vorstehenden Grundsätzen dieGesellschaft, welche ursprünglich die Bahn anlegte, fortwährend inihrem Besitz bleiben wird, wenn sie die Verwaltung und den Betriebgut besorgt. Denn wie mag dann mit ihr ein Unternehmer erfolg-reich in die Schranken treten, mit ihr, die alle Einrichtungen besitzt,und nach tz. 73. dabei mit außerordentlichen Vorthcilen der Geschäfts-lage ausgerüstet ist. Kann sie aber dennoch die Konkurrenz nichthalten, dann hat das Publikum die gegründetsten Ansprüche darauf,daß sie einem bessern Unternehmer weiche.

§. 86.

47. Nach den im 13. Kapitel angegebenen Gründen bedarf dieAufstellung des Grundsatzes, daß alle Konkurrenz-Fragen von derEisenbahn-Kommission entschieden werden sollen, keiner weitern Recht-fertigung.

Siebzehntes Kapitel.

Ausschließung gleichlaufender Bahnen.

Z. 86.

Eins der wesentlichsten Privilegien, welches den Eisenbahn-gesellschaften crtheilt wird, ist, daß innerhalb einer gewissen Frist