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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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33. Die in den Z Z. 78, 79 enthaltenen Grundsätze kommen nichtin Anwendung, wenn nach H. 84. durch Konkurrenz noch vortheil-hastere Bedingungen für den Staat erlangt werden können.

§. 80.

Zur Sicherstellung der Regelmäßigkeit und zur Verhütung vonParteilichkeit oder Bevorzugung in den Transporten sind folgendeGrundsatze festzustellen.

34. Wenn Güter oder Personen ausnahmsweise nicht mit demerst abgehenden Transport befördert werden können, so erfolgt dieBeförderung der Reihenach, in welcher die Personen oder die Gü-ter angemeldet wurden.

35. Doch sollen alle Personen, welche mit den Posten ange-kommen sind, oder welche im Auftrag von Staatsbehörden reisen,und alle Güter, die von der Postverwaltung oder von Staatsbe-hörden zur Beförderung eingingen, in der Beförderung den Vor-zug haben.

36. Wenn eine Gesellschaft unterläßt, die ihr in diesem §. auf-erlegten Verpflichtungen zu erfüllen, so mag die Eisenbahn-Kom-mission, auf Betreiben der Staatsregierung oder der Parteien,Disciplinar- Strafen erkennen.

37. Sollte eine Gesellschaft, ungeachtet mehrmaliger in ange-messenen Zwischenräumen wiederholter Erinnerungen Seitens derStaatsregierung, die Beschaffung der erforderlichen Transport-Mittel für den regelmäßig zugenommenen Verkehr nicht besorgen, sokönnen die Gerichte das Erlöschen der Konzession und den Zwangs-verkauf des Jmmobilars und Mobilars der Gesellschaft aussprechen.

Wahrscheinlich ist die letztere Bestimmung überflüssig, weil daseigene Interesse den Gesellschaften den vorgesehenen -Fall verbietet;doch mag immerhin die Staatsregierung durch eine gesetzliche An-ordnung sich das Mittel vorbehalten, einer durchaus schlecht verwal-teten Gesellschaft den Transport-Betrieb auf Eisenbahnen entziehenzu können.