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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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den größten Einfluß auf Landes-Kultur und Gcwerbsamkcit hat.Diese Gegenstände sind theils überall die nämlichen, theils nachden Gegenden oder Lokalitäten verschieden.

Die Gegenstände der erstem Art dürften sein: Getreide, Dün-gungsmittel, Brenn- und Bau-Material, Menschen aus deruntern Wolksklasse.

Von Gegenständen der andern Art führe ich beispielsweise nurEisen, Zink, Ocl-Saamen, Schafwolle an.

Hiernach sind folgende Grundsätze festzustellen:

30. Die Staatsregierung bestimmt von drei zu drei Iahrenden Transport-Preis für:

a) Personen, die sich der geringsten Wagen mit mäßiger Ge-schwindigkeit bedienen;

b) Getreide, Düngungsmittcl, Brenn- und Bau-Material;

c) besondere Gegenstände, die nach der Gegend oder Lokalität,zur Beförderung der Landes - Kultur oder der Hauptgcwcrbevorzugsweise des niedrigsten Transport-Preises bedürfen, und diebei jeder Konzcssion namentlich angeführt werden sollen.

31. Bei Festsetzung der Transport-Preise wird nach folgendenRegeln verfahren:

1. Für den Personen-Transport (30 unter a) werden die Zin-sen von dem nicht amortisirtcn Betrage des Anlage - Kapitals derWahn, die Unterhaltungskosten derselben, die eigentlichen Transport-Kosten und ein Gewinn auf die letztem von 20 bis höchstens 30Prozent und nichts Weiteres in Anschlag gebracht.

2. Für die in Grundsatz 30 unter b und c bezeichneten Gegen-stände werden nur die Zinsen des nicht amortisirten Betrages desAnlage-Kapitals der Bahn, und die wirklichen Beförderungskostenund nichts Weiteres veranschlagt.

3. Es kann jedoch für einen Theil der vorbezcichnetcn Gegen-stände, welcher muthmaßlich nicht über ein Fünftel der Gcsammt-inasse der zu transportircndcn Güter beträgt, der Transport - Preisso niedrig bestimmt werden, daß die Gesellschaft am eigentlichenTransport-Preise noch 10 bis 20 Prozent verliert. Der übrigeTheil jener Gegenstände wird dann vcrhältnißmaßig um ein wenighöher, als unter 2 angegeben wurde, tarisirt.

32. Ueber Rekl-amationen der Gesellschaft gegen die Festsetzungder Transport-Preise entscheidet die Eisenbahn-Kommission.