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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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Herabsetzung ihrer Transport-Preise auch aus dem Grunde, weilihr dann das Mittel benommen ist, die herabgesetzten Preise erhöhenzu können, falls sie dabei kein Auskommen findet.

Behält eine Staatsregierung sich vor, die Transport-Preisefestzusetzen, ohne daß ein Maß des Gewinns als Basis bestimmtwird, dann sind die Gesellschaften dem guten Willen oder der Will-kühr, der richtigen oder unrichtigen Ansicht der Staatsregierung ganzanhcim gegeben. Dieß scheut jeder Kaufmann und Kapitalist, auchbei'm größten Vertrauen in die Einsicht und die Rechtlichkeit einerRegierung, schon der Zukunft wegen, für welche es keine Garantieder Unverandcrlichkeit der gleichen Gesinnung einer Regierung gibt.Diese Ungewißheit des rechtlichen Zustandcs muß der Staat theucrerkaufen; er kann nämlich alsdann die wesentlich vortheilhaftestenBedingungen von den Aktionären nicht erlangen. Es verhält sichhiermit ganz ähnlich wie mit dem Zinsfuße; bei übrigens gleichenVerhältnissen wird derselbe allemal da am niedrigsten sein, woder Rechrszustand am meisten gesichert ist, wo der Gläubiger dieschnellsten und sichersten gesetzlichen Mittel zur Erlangung einer ver-fallnen Schuld benutzen kann.

Sodann gebietet das wohlverstandene Interesse einer Eisenbahn-gesellschaft, die Transport-Preise bis zu einem gewissen Punktemäßig zu bestimmen; und zwar dergestalt, daß manchmal geradedurch Herabsetzung dieses Preises eine Vermehrung des Gewinnsherbeigeführt wird. Muß aber eine Gesellschaft befürchten, daßsie schnell die Belohnung ihres klugen Verfahrens, nämlich den hö-hern Gewinn, wieder verliere, so fehlt die Ermunterung zu diesemVerfahren.

Bei Annahme des Prinzips der Amortisation fällt vollends je-der Grund zur Beschränkung des Gewinns fort; je mehr die Ge-sellschaften verdienen, desto schneller kommt der Staat in den Genußder möglich niedrigsten Transport-Preise.

26. Man lasse daher die Gesellschaften so viel verdienen, wiesie es nur immer vermögen, und beschränkte sie dabei nicht weiter,als nöthig ist.

§- 78-

Es muß bei den Transport-Preisen der Möglichkeit einer lau-nenhaften oder böswilligen Willkühr der Gesellschaft vorgebeugt