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Fünfzehntes Kapitel.
Maximum des Gewinns. Fortsetzung der LlranSport-P reise. Regelmäßigkeit der Beförderung.
§. 77.
Ueber die Bestimmung eines Maximums für den Gewinn derGesellschaft ist meine Ansicht sehr abweichend von der, welche inden meisten europaischen Staaten bei den erlassenen gesetzlichen Be-stimmungen zur Norm gedient hat. Sachsen hat den Gewinn garnicht beschränkt, da ein so hohes Maximum der Transport-Preisefestgesetzt ist, daß es der Unbcschränktheit des Gewinns gleich kommt.Baiern hat sich vorbehalten, den Tarif der Transport-Preise von3 zu 3 Jahren zu reguliren. Preußen unterscheidet Bahngcld unddie eigentlichen Bcförderungspreisc, behält die Festsetzung des erstemder Staatsregicrung vor und bestimmt, daß eine Herabsetzungdes Bahngeldcs stattfinde, wenn dasselbe über 10 Prozent Zinsen undGewinn zusammengerechnet einbringt, so wie, daß mit dem Beför-derungsprcise es ebenso gehalten werde. In England wird beiErtheilung der Konzcssion der Tarif der Transport-Preise mit der Be-stimmung festgesetzt, daß eine Erniedrigung desselben eintreten soll,wenn die Gesellschaft 10 Prozent oder mehr im Ganzen verdient.
Ich erachte alle die Bestimmungen für ungeeignet, die niedrig-sten Transport-Preise zu bewirken.
Mit der Beschränkung des Gewinns auf ein gewisses Maßwird, sobald man dem letztern sich nähert, das Streben gelähmt,durch Verbesserung und Vervollkommnung der Transport-Mittelund der Geschäftsführung einen hohem Gewinn zu erzielen. Eswird eine luxuriöse Verwaltung und die Verschwendung in Anla-gen und Bauten direkt befördert. Die Richtigkeit dieser Bemerkungist auf der Liverpool-Manchester Bahn durch Prachtbautenbestätigt. Diese hätten schwerlich stattgefunden, wenn durch Be-schränkung auf das Nothwendige und Nützliche der Gewinn derAktionäre vermehrt wäre; dann würde nicht befürchtet wordensein, daß bald der Gewinn das gesetzliche Maß übersteigen, undhierdurch eine Herabsetzung der Transport-Preise eintreten würde.Selbst ohne Exemplifikation stimmen diese Ansichten so sehr mitder Denkweise des Menschen überein, daß an ihrer Richtigkeitnicht zu zweifeln ist. Eine Gesellschaft fürchtet die gesetzliche