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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
Entstehung
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Die Motive der vorstehenden Bestimmung werden in den allegir-tcn tz§. angegeben.

Abtretung der Bahn an den Staat durch ZwangSvcrkauf.

tz. 76.

Abgesehen von dem Bisherigen muß dem Staate das Rechtvorbehalten bleiben, die Bahn kauflich erwerben zu können.

Da die Aktionare die Gefahr des Mißlingens der Unternehmungtragen, so ist es billig, daß ihnen auch ein größrer Gewinn im Falledes Gelingens gesichert bleibe. Es würden keine Aktionäre sich fin-den, wenn der Staat die Bedingung stellen wollte, daß er jederzeitdie Bahn für den Betrag der Anlagckosten, oder nur mit Zuschlageines nicht erheblichen Gewinns, kaufen könnte; man würde dannbefürchten, daß der Staat jede gut rentirende Bahn kaufen und nur dieden Aktionären lassen werde, welche Schaden oder keinen Gewinn ab-wirst. Den Aktionären muß die Aussicht gegeben werden, ihreKapitale entweder auslange Zeit zu einer maßig guten Revenüe, oderfür kürzere Zeit mit stärkerem Gewinn unterzubringen. Diese Rück-sichten empfehlen die folgenden Bestimmungen als zweckmäßig.

23. Sechzig Jahre nach ertheiltcr Konzession ist der Staat berech-tigt, die Bahn zu erwerben, indem er der Gesellschaft das Anlage-Kapital, so weit solches noch nicht amortisirt ist, mit einem Zuschlagvon 26 Prozent Nutzen bezahlt.

24. Jederzeit vor Ablauf der Frist von 6t) Jahren ist der Staatberechtigt, die Bahn zu erwerben, wenn er der Gesellschaft den noch'nicht amortisirten Theil des Anlage-Kapitals zu dem Preise bezahlt,welcher sich durch Berechnung des Pari-Kurses der Aktien auf derenDurchschnitts-Kurs der letzten drei Jahre und durch eine weitereHinzufügung von 40 Prozent zu diesem Durchschnitts-Kurs her-ausstellt.

26. Die Staatsrcgierung hat der Gesellschaft den Entschluß,die Bahn kauflich zu erwerben, in allen Fällen Ein Jahr vorherförmlich anzuzeigen. Die drei Jahre zur Bestimmung des Durch-schnitts-Kurscs der Aktien (nach Grundsatz 24) sind die, welche demTage vorhergehen, an welchem der Gesellschaft dieser Entschluß insunuirt wurde.